3 Juli 2013 | EREV | Evangelischer Erziehungsverband
Stellungnahme zur Jugendhilfeeinrichtung “Haasenburg GmbH”
Dem Evangelischen Erziehungsverband e. V. (EREV), Fachausschuss Pädagogik, lagen der Pressebericht der taz vom 15./16. Juni 2013 sowie eine undatierte Kopie der “Allgemeinen Regeln der Haasenburg” vor. Auf Grundlage dieser Informationen erfolgt folgende Stellungnahme:
Sofern die Berichterstattung auch nur annähernd die Verhältnisse richtig wiedergibt, sind diese Maßnahmen in keiner Weise zu legitimieren, und es dürfte aus Sicht des EREV keine Betriebserlaubnis erteilt werden.
Die öffentliche Jugendhilfe hat die Verantwortung für die Begleitung der Erziehungshilfemaßnahmen und für die Kontrolle der rechtlichen Vorgaben.
Die beschriebenen Interventionen der Fixierungen etc. durch das Personal und die allgemeinen Regeln der Einrichtung sind nicht vereinbar mit einer wertschätzenden, an der demokratischen und freiheitlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland orientierten Pädagogik. Hierzu zählen die Achtung der Kinderrechte, die Beteiligung der jungen Menschen, die Wahrung ihrer Beschwerdemöglichkeiten sowie der Kinderschutz.
Es wird hier eine Haltung deutlich, die auf absoluten Gehorsam und Unterordnung ausgerichtet ist und die nicht die Entwicklung der jungen Menschen zur eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen, also mündigen Personen intendiert. Eine in diesem Sinne “pädagogische Absicht” wird nicht deutlich.
Der Kontakt und die Interaktion zwischen Mitarbeitern und Jugendlichen lässt keine Ansätze eines “gleichwürdigen” pädagogischen Verhältnisses erkennen, sondern zeugen von einem ausgesprochenen Machtverhältnis.
Die alltägliche Durchsetzung dieser Maßnahmen wird durch geschlossene Strukturen begünstigt; der Umkehrschluss, dass freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe grundsätzlich pädagogischen Prinzipien widersprechen, ist jedoch nicht angemessen. Die in den Unterlagen beschriebene Einrichtungskultur lässt auf eine Haltung schließen, die unabhängig von der Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen inakzeptabel ist.
Hannover, 03. Juli 2013