Mai 2002 | Norbert Struck
Jugendhilfe ist auch für straffällig gewordene Kinder und Jugendliche zuständig. Sie muß diese Zuständigkeit aber unterstützend und nicht strafend/einsperrend wahrnehmen. Thesen zur Diskussion um die geschlossene Unterbringung. Plädoyer für mehr sozialräumliche Vernetzung von Hilfsangeboten und die Wahrung der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen.
Erschienen in: FORUM für Kinder- und Jugendarbeit, 18. Jahrgang, 1.+2. Quartal 2002, ISSN 1434-4696
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