Landesjugendamt Rheinland: Pädagogik und Zwang – Rechte, Minderjährigenschutz, Freiheitsentzug

Juli 2003

Darf man die Freiheit von Kindern und Jugendlichen einschränken oder sie sogar entziehen, um mit ihnen pädagogisch arbeiten zu können? Unter welchen Voraussetzungen ist der Freiheitsentzug rechtlich zulässig? Welche Bedingungen sind zu beachten?

Zu diesen Fragen hat das Landesjugendamt des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) einen Kriterienkatalog für Einrichtungen der Jugendhilfe aufgestellt. Nur unter den darin aufgeführten Voraussetzungen erteilt es zukünftig eine Betriebserlaubnis für pädagogische Angebote, die mit Freiheitsentzug verbunden sind. Neu ist auch, dass die unklare Rechtslage zur Zulässigkeit von Freiheitsentzug bei Minderjährigen durch die Notwendigkeit einer “Leib- oder Lebensgefahr” verdeutlicht wird.

Der Kriterienkatalog legt insbesondere fest, dass Freiheitsentzug zur Durchsetzung pädagogischer Maßnahmen ausschließlich in begründeten Einzelfällen zu verantworten ist. Die Kinder und Jugendlichen müssen in einer hierfür besonders geeigneten “Intensivgruppe” für einen bestimmten Zeitraum pädagogisch betreut werden. Keinesfalls werden Gruppen akzeptiert, die als sogenannte “geschlossene Gruppen” für alle dort Betreuten einen Freiheitsentzug vorsehen.

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