August 2006 | Recht und Psychiatrie, 24. Jg., Heft 3 / 2006
Bei dissozialen Jugendlichen scheinen längerfristige freiheitsentziehende Maßnahmen (FM) nach § 1631 b BGB in Form geschlossener Unterbringung manchmal unausweichlich, doch solche Maßnahmen dürfen nicht willkürlich erfolgen. Anhand der Ergebnisse einer aktuellen Studie wird aufgezeigt, wie “willkürlich” die Indikationen für FM in Jugendhilfe bzw. Jugendpsychiatrie sind und zwangsläufig sein müssen, mit welchen Begründungen Jugendliche in der Jugendhilfe geschlossen untergebracht werden und unter welchen Bedingungen FM für dissoziale Jugendliche in der Jugendpsychiatrie erfolgen.