Die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen e.V. (IGfH) hat ihre Publikation „Argumente gegen Geschlossene Unterbringung, Freiheitsentzug und Zwang“ in neuer Form herausgegeben. Der 104-seitige Band kann über die Homepage der IGfH bestellt werden.
Im Folgenden dokumentieren wir das Vorwort der Neuausgabe als Leseprobe:
“Nur am Widerspruch des Seiendem zu dem, was zu sein es behauptet, läßt Wesen sich erkennen.” (Th. W. Adorno – Negative Dialektik)
Vorwort
Bereits 1995 (1997) hatten die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH) und der Paritätische Wohlfahrtsverband in einer Broschüre “Argumente gegen geschlossene Unterbringung in Heimen der Jugendhilfe” vorgebracht. Ziel war es, “noch einmal die Praxis dieser ehemals weit verbreiteten repressiven Variante der Heimerziehung sichtbar zu machen und die Argumente, die gegen sie sprechen, hervorzuheben”, und zu erreichen, “die Praxis geschlossener Unterbringung in Heimen der Jugendhilfe und die Diskussion hierüber endgültig zu beenden” (aus dem damaligen Vorwort). Als nach Inkrafttreten des KJHG (SGB VIII) 1990/1991, das bekanntlich “Geschlossene Unterbringung” nicht vorsieht, aber auch nicht – wie dies die IGfH als einziger Fachverband im Gesetzgebungsverfahren gefordert hatte – explizit ausschließt, mit gewisser zeitlicher Verzögerung 1996 dieses Segment der Kinder- und Jugendhilfe mit 122 Plätzen seinen historischen Tiefstand erreicht hatte, schien die Perspektive der endgültigen Abschaffung der Praxis des Einschlusses möglich, schien die Geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Kontext der Jugendhilfe ihrem definitiven Ende zuzugehen.
Heute – gut 17 Jahre später – hat sich die Situation, gemessen an diesem Ziel, dramatisch verschlechtert: Nicht nur hat sich die Zahl der nunmehr häufig als “fakultativ geschlossen” beschriebenen Plätze mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in Einrichtungen der Jugendhilfe verdrei- bis vervierfacht, sondern es haben sich darüber hinaus zahlreiche neue Formen von “Grauzonen” des Einschlusses in Form diverser “Time-out-Räume” und “-zeiten” entwickelt. All diese neuen Formen freiheitsentziehender Maßnahmen kommen nicht mehr einfach als “Geschlossene Unterbringung” daher, sondern haben sich gleichsam neu erfunden, drücken aber – häufig mit dem Adjektiv “intensiv” oder “intensivpädagogisch” verbunden – in euphemistischer Sprache der Sache nach nichts anderes aus als “Geschlossene Unterbringung” in (s)einer modernisierten Form.
Aus diesem Grund und zusätzlich motiviert durch die Ergebnisse der Runden Tische “Heimerziehung” und “Sexueller Kindesmissbrauch” sowie der Einsicht, dass ganz offensichtlich neue Generationen sozialpädagogischer Fachkräfte sich auch immer wieder neu zu zentralen Themen ihrer Praxis positionieren müssen, haben wir – die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH) – beschlossen, die zwischenzeitlich vergriffenen “Argumente gegen geschlossene Unterbringung” in aktualisierter und überarbeiteter Form noch einmal vorzulegen, wobei unser Ziel nach wie vor darin besteht, dazu beizutragen, die Praxis Geschlossener Unterbringung in Heimen der Jugendhilfe zu beenden. .
Die Überarbeitung ist dabei grundsätzlicher ausgefallen als ursprünglich beabsichtigt und insbesondere ergänzt durch eine Auseinandersetzung mit zwischenzeitlich neuen empirischen Erkenntnissen, Entwicklungen in der Rechtsdebatte sowie um eine gesellschaftliche Verortung der ablaufenden Prozesse durch Bezug auf angrenzende kriminal- und gesellschaftspolitische Diskurse. Wo immer möglich, weil immer noch aktuell, haben wir uns an dem ursprünglichen Text orientiert, um den Charakter einer fachpolitischen Intervention zu erhalten. Eines nämlich ist trotz allem gleich geblieben: Die Frage der “Geschlossenen Unterbringung” resp. “freiheitsentziehender Maßnahmen” im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe ist in erster Linie eine politische Frage – im engeren politischem wie im fachpolitischem Sinne – und erst sekundär eine rechtliche und pädagogische, auch wenn die “Neuerfindung” und neue Legitimierung von Zwangselementen und “Geschlossener Unterbringung” sich primär in diesen Diskursen verankern bzw. solche Diskurselemente nutzen. .
Da die IGfH ein Fachverband für erzieherische Hilfen ist, der sich für deren Weiterentwicklung und einer sozialpädagogisch ausgerichteten Professionalisierung “auf der Höhe der Zeit” stark macht und sich in den letzten Jahren zudem vermehrt des Themas Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie deren Partizipation zugewandt hat, kann und will vor dieser verbandspolitischen Ausrichtung und Geschichte unsere Einlassung zu dem Thema “GU” nicht neutral sein. Dies bedeutet aber keineswegs, dass wir interessiert wären an einer ideologischen Debatte oder einer Re-Ideologisierung – jenseits evtl. möglicher Empirie – das Wort reden. Das Gegenteil ist der Fall. Es war schließlich die IGfH, die bereits 1980 – vor allen anderen – eine bundesweite Studie zur “Indikation von GU” initiiert hat, die allerdings u. a. ob Boykotts der Länder so nicht zustande kam. .
Unser “Konservativismus” hinsichtlich der Ablehnung jeglicher Form von GU resultiert daraus, dass es aus unserer Sicht keine grundlegenden neuen Erkenntnisse gibt, die für GU sprächen und dass nach wie vor erhebliche juristische Unsicherheiten bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen in der Jugendhilfe sowie der Verfahren, die zur “GU” führen, bestehen, und die Nachteile in fachlicher Hinsicht bezogen auf Einzelfälle wie das Jugendhilfesystem als ganzem evtl. im Einzelfall erzielbare positive Effekte bei Weitem übertreffen. Deshalb handelt es sich bei Fragen um GU nicht nur um Fragen der Humanität, die sich ja bekanntlich darin zeigt, wie eine Gesellschaft mit ihren Schwächsten umgeht, sondern auch um Fragen der Effektivität der Kinder- und Jugendhilfe insgesamt. Und: Es geht um das Recht, nicht nur gewaltfrei, sondern auch in Freiheit erzogen zu werden.
Frankfurt/M., im Oktober 2013.