Friedhelm Peters hat einen grundlegenden Artikel zur geschlossenen Unterbringung von jungen Menschen verfasst.
„Geschlossene Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe – eine unendliche Geschichte“
Erschienen ist der Aufsatz in der Interdisziplinären Fachzeitschrift für Präventon und Intervention, Kindesmißhandlung und Vernachlässigung, 19. Jg. H2/2016, Göttingen, (Vandenhoeck und Ruprecht), S. 170-183
Freundlicherweise hat er uns das Manuskript zur Verfügung gestellt, das wir gerne unter dem folgenden Link auf unserer Homepage präsentieren:
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F. Peters
Geschlossene Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe – eine unendliche Geschichte?
Zusammenfassung:
Nach einer Beschreibung der Merkmale einschließlich der echtlichen Voraussetzungen geschlossener Unterbringung thematisiert der Beitrag die soziale Konstruktion der `schwierigen` oder `unerreichbaren` Kinder/Jugendlichen und die Rehabilitation von (mehr) `Zwang und Härte` im Umgang mit diesem Klientel vermittelt über die Re-etablierung eines technologischen Erziehungsbegriffs. Unter Rückgriff auf Teile vorliegender Empirie wird gezeigt, dass geschlossene Settings nicht leistungsfähiger sind als offene Angebote der Fremdunterbringung und vor allem, dass es das hochselektive Jugendhilfesystem selbst ist, dass `schwierige Fälle` produziert. Deswegen bedarf es einer grundsätzlich weniger ausgrenzenden und responsiveren Jugendhilfe(infra-)struktur. Schlussendlich fordert der Autor ob der nicht auflösbaren Parodoxien geschlossener Unterbringung und (grund-) rechtlicher Bedenken sowie Inkompatibilität des Einschlusses und der Anwendung von Zwang mit der UN-Kinderrechtskonvention das Recht jedes Kindes nicht nur gewaltfrei, sondern auch in Freiheit erzogen zu werden.
Schlüsselbegriffe: Geschlossene Unterbringung/freiheitsentziehende Maßnahmen; Merkmale und Anforderungen an geschlossene Settings; historisch gleichbleibende Diskurse der Figur des `Unerziehbaren/Unerreichbaren`, Kaum Erfolgsnachweise; Selektivität des Jugendhilfesystems
Secure Accomodation in Child and Youth Care – a never ending Story?
After a description of the components and the legal status of secure accomodation the author discusses discourses which establish the social figure of `difficult children and youth` and the associated idea of `though reactions` to this social group – especially through technology based education in seperated and specialiced closed (secure) settings. As empirical research on those settings can only proof litte or no success but can show, that it is the highly selective child and youth system itself which produces most cases of `difficult children`, the author argues for a more responsive child and youth care system at all and the right for every child not only to be educated, but to be educated in freedom,too.
Keywords: secure accomodation; basic components of the concept of secure accomodation; discourses of the social figure of `difficult children and youth`; rehabilitation of though reactions; selectivity of the child and youth care system; right to be educated in freedom
Einleitung
Als 1996 die Plätze in der ‚geschlossenen Unterbringung‘ (GU) mit 122 (AG IGfH, 2013, S. 5) oder laut Jugendhilfestatistik 1998 mit gar nur 84 (ausgewiesenen) Plätzen ihren historischen Tiefstand erreicht hatten, schien die Perspektive der endgültigen Abschaffung der Praxis ‚freiheitsentziehender Maßnahmen‘ (FM)1 im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe möglich. Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des SGB VIII (KJHG) 1990/1991, das ‚GU‘ nicht vorsieht, und den eindeutigen Stellungnahmen des achten und neunten Jugendberichts (1990/1994) gegen ‚GU‘ sowie den stattgehabten, fachlich häufig dem Konzept ‚Lebensweltorientierung‘ folgenden Entwicklungen im Kontext der Hilfen zur Erziehung (HzE) (vgl. Peters, 2016) schien die ‚GU‘ ein Auslaufmodell. Gemessen an diesem Ziel hat sich die heutige Situation dramatisch verschlechtert: Nicht nur hat sich die Zahl der nunmehr häufig als ‚fakultativ geschlossen‘ beschriebenen Plätze mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in Einrichtungen der Jugendhilfe verdrei- bis vervierfacht2, sondern es haben sich darüber hinaus zahlreiche neue Formen von ‚Grauzonen‘ des Einschlusses in Form diverser Spezialgruppen, „Time-out-Räumen“ und „-zeiten“ entwickelt. All diese neuen Formen freiheitsentziehender Maßnahmen kommen nicht mehr einfach als ‚GU‘ daher, sondern haben sich gleichsam neu erfunden, drücken aber – häufig mit dem Adjektiv ‚intensiv‘ oder ‚intensiv-pädagogisch‘ verbunden – in euphemistischer Sprache der Sache nach nichts anderes aus als ‚geschlossene Unterbringung’ in (s)einer modernisierten Form.
Freiheitsentziehende Maßnahmen (FM) im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe bzw. ‚geschlossene Unterbringungen‘ (GU) haben eine zweifelhafte Konjunktur, obgleich sie nach wie vor als einer der Streitfälle der Jugendhilfe schlechthin gelten, auch wenn eigentlich schon alles über sie gesagt ist und die Befassung mit diesem Thema eher wellenförmig erfolgt und nicht unbedingt en vogue ist. In den Jahren 2012/2013 entfachte allerdings erneut eine Debatte um die GU anlässlich der Praktiken in der Unternehmensgruppe Haasenburg in Brandenburg, die als Menschenrechtsverletzungen gewertet wurden, und in der Folgezeit über ähnliche Vorfälle in Schleswig–Holstein (Friesenhof) und Mecklenburg-Vorpommern (Schönhof). Hinzu kommt, dass die GU trotz des de facto stattgefundenen Ausbaus gesicherter Plätze auf ca. 360 und 1151 von richterlichen Genehmigungen gemäß § 1631b BGB betroffenen Kindern/Jugendlichen (www. destatis.de) bei über 100 000 Heimunterbringungen Ende 2014 (Fendrich et al., 2016, S.76) selbst bei noch weiteren geplanten Plätzen (Hamburg und Bremen) in der (fach-) öffentlichen Wahrnehmung einen „Sonderfall von statistischer Irrelevanz“ (Winkler) darstellt. Aber was meinen wir eigentlich, wenn wir von GU bzw. freiheitsentziehenden Maßnahmen (FM) sprechen?
1. Merkmale Geschlossener Unterbringung bzw. freiheitsentziehender Maßnahmen
I. Ein Freiheitsentzug ist immer dann gegeben, wenn (1) eine Person gegen ihren Willen in der persönlichen Freiheit eingeschränkt wird; (2) Dauer und Stärke der Geschlossenheit das Ausmaß altersgemäßer Beschränkung überschreiten; (3) Kinder/Jugendliche auf einen bestimmten Raum festgehalten werden sowie (4) der Aufenthalt (ständig) überwacht und der Kontakt mit Personen außerhalb des Raumes verhindert wird (vgl. Lindenberg, 2010, S. 557).
II. Geschlossene Unterbringung ist Freiheitsentzug – auf prekärer rechtlicher Grundlage. Geplant und veranlasst wird GU immer durch die Jugendämter auf Antrag der Personensorgeberechtigten (i.d.R. von Eltern) im Kontext der individuellen Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII. Inwieweit solche Anträge ‚freiwillig‘ von den Eltern gestellt werden oder ob sie unter dem Druck, ggfs. Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls gem. §§ 1666, 1666a BGB erwarten zu haben, solche Anträge stellen, ist nicht seriös einzuschätzen (s. AG der IGfH 2013, S. 59f.). Allerdings muss seit 2008 das Familiengericht – unter Hinzuziehung eines psychologisch-psychiatrischen Gutachtens und Beachtung der Verfahrens- und Anhörungsgarantien – die Recht- und Verhältnismäßigkeit jedes einzelnen Falls prüfen und die Maßnahme genehmigen. Im Mittelpunkt des familienrechtlichen Verfahrens steht die Frage, ob diese Form der Unterbringung „unerlässlich“ ist (s.w.u.). Prekär ist die Rechtsgrundlage insofern, als solche FM grundrechtlich umstritten sind und es kein materielles, förmliches Recht gibt, das FM in der Jugendhilfe begründet, sondern dass auf die (zivilrechtlichen) Regelungen des § 1631b BGB zurückgegriffen wird (vgl. Schlink & Schattenfroh, 2001; AG IGFH, 2013, S. 73ff; DKSB-Stellungnahme, 2015). Zunehmend häufiger wird die Rechtmäßigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen auch unter Verweis auf Art. 19 der UN-Kinderrechtskonvention und des Rechts des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) bestritten (vgl. DKSB, 2015, S. 6).
III. Geschlossene Unterbringung ist schließlich trotz der Behauptung zunehmender Individualisierung der Formen institutioneller Freiheitsentzug: „Eine geschlossene Unterbringung ist dadurch gekennzeichnet, dass besondere Eingrenzungs- und Abschließvorrichtungen oder andere Sicherungsmaßnahmen vorhanden sind, um ein Entweichen, also ein unerlaubtes Verlassen des abgeschlossenen oder gesicherten Bereiches zu erschweren oder zu verhindern und die Anwesenheit des Jugendlichen für die notwendige pädagogisch-therapeutische Arbeit mit ihm sicherzustellen“ (Anlage zur Niederschrift der Sitzung der gemeinsamen Kommission der Jugendministerkonferenz vom 16./17. 2.1982, zit. nach Wolffersdorff et al., 1996, S. 21). Dabei ist „innerhalb des bestehenden Institutionenspektrums … von erheblichen Unterschieden im Verständnis von Geschlossenheit‘ auszugehen. Die Bandbreite reicht von Heimen mit einem bewußt (sic!) minimal gehaltenen Aufwand an baulichen Sicherungen bis hin zu solchen mit deutlich hervorstechender Sicherheitstechnologie. Anders als es der suggestive Gehalt des Begriffes nahelegt, stellt sich die geschlossene Heimerziehung in der Praxis also keineswegs als klar umrissene Maßnahme mit eindeutigen Definitionskriterien dar“ (Wolffersdorff et al., 1996, S. 58). Dennoch sind die baulichen Verhältnisse i.d.R. so gestaltet bzw. so gestaltbar, dass die Kinder und Jugendlichen gezwungen sind, körperlich anwesend zu sein, – auch wenn an die Sicherungsvorkehrungen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an Gefängnisse.
IV. Heute gibt es außerdem – zumindest konzeptionell – in keiner der in Deutschland existierenden geschlossenen Einrichtungen einen permanenten Einschluss der untergebrachten Kinder und Jugendlichen. Vielmehr scheint sich das Ende der siebziger Jahre entstandene Konzept der „individuellen Geschlossenheit“ – bei dem im Rahmen von Stufenmodellen eine sukzessive Lockerung der Geschlossenheit erfolgt – in der ‚modernisierten GU‘ flächendeckend durchgesetzt zu haben (vgl. Hoops & Permien, 2006). „Auffällig ist, dass viele geschlossene bzw. mit Freiheitsentzug arbeitende Jugendhilfeeinrichtungen mittlerweile hinsichtlich des Sprachgebrauchs betonen, dass sie nicht ‚geschlossene Unterbringung‘ anbieten, sondern Maßnahmen, die unter anderem und auch ‚nur temporär‘ freiheitsentziehend sind. Das Strukturmerkmal der Geschlossenheit bzw. des Freiheitsentzugs wird in den Hintergrund geschoben, wenngleich es meist genau das Merkmal ist, das die Anfragepraxis bestimmt“ (Pankofer, 2006, S. 90). Dies bedeutet nicht, dass die Jugendlichen diese relativierende Sichtweise übernehmen, denn „… für sie ist es eindeutig: sie sitzen in der ‚Geschlossenen‘“ (Pankofer, 2006, S. 89). Es bedeutet weiterhin nicht, worauf z.B. Pankofer (1997) und Campe (2003) sowie ein Bericht der TAZ (v.15.2.2013) unabhängig voneinander hinweisen, dass es nicht Kinder resp. Jugendliche gibt, die 6, 12, 15 oder gar 36 Monate (vgl. Permien, 2010) geschlossen untergebracht sind, weil und wenn sie im Kontext der vorherrschenden Stufenmodelle die jeweils höheren Stufen und damit Ausgang/Lockerungen oder Offenheit nicht erreichen und „bis zu ihrer Entlassung kaum Ausgang haben“, worauf Hoops & Permien (2006, S. 111), die ansonsten stets den Aspekt des ‚lediglich‘ temporären Einschlusses hervorheben, in einem Nebensatz en passant hinweisen.
V. „Zudem gibt es in manchen Bundesländern, die „institutionelle Geschlossenheit“ ablehnen, offene Gruppen mit „fakultativer“ Geschlossenheit, die bei Bedarf für einzelne oder auch mehrere Jugendliche – mit Genehmigung des Familiengerichts – eine FM durchführen. Das kann dann aber auch für Jugendliche „ohne Beschluss“ heißen, dass die Türen zeitweise geschlossen sind. Die Abgrenzung zu teilgeschlossenen Gruppen ist also unscharf. Immer unschärfer erschienen uns auch die Grenzen zu „offenen“ Maßnahmen (…). Wie „offen“ sind offene intensivpädagogische Heime irgendwo in der Pampa, von wo aus niemand so leicht fliehen kann? Und was ist mit den sog. Time-out-Räumen, die es auch in offenen Einrichtungen gibt und in die Jugendliche für Stunden eingesperrt werden können, wenn die Eltern ihr Einverständnis dazu gegeben haben? Diese Praxis scheint juristisch höchst zweifelhaft …“ (Permien, 2005, S. 2f.). Worauf Permien hier anspielt, ist die Vielzahl neu entstandener ‚Intensiv-pädagogischer Gruppen‘ in der Heimerziehung (vgl. Berner, 2013; Knuth, 2013; Peters, 2016), die stark Grenzen setzend operieren und die Surek (2009) wie folgt beschreibt: „Eher reizarme Gegenden, klar gesetzte Strukturen, hohe Verbindlichkeiten der Mitarbeiter, verpflichtende sportliche Aktivitäten für die Jugendlichen als Teil des Konzepts neben disziplinarischen Maßnahmen, ein deutliches Fördern und Fordern seitens der PädagogInnen sowie geschlechtsspezifische Zusammensetzung sind Merkmale der neuen intensiv-pädagogischen Gruppen“ (Surek, 2009, S.40). Die physisch erzwungene Einhaltung räumlicher Grenzen ermöglicht dann die pädagogischen Grenzsetzungen… Darauf, wie weit verbreitet diverse Formen ‚innerer Geschlossenheit‘ bei offiziell offener Unterbringung sind, weisen auch von Wölfel et al. (2016, S. 117ff) hin, die insbesondere auf die Vielzahl der sog. Stufen- bzw. Phasen- oder Tokenprogramme abheben, welche allesamt mit strikten Verhaltensvorschriften und Sanktionen arbeiten. Überraschend hoch ist nach wie vor der Anteil von Einrichtungen mit hausinterner Beschulung, sprich dem Vorenthalten einer regulären Teilnahme an Bildung.
2. Diskurselemente zum Problemkreis „GU“
Wer gegen geschlossene Unterbringung (GU) oder freiheitsentziehende Maßnahmen (FM) in der Kinder- und Jugendhilfe argumentiert, sieht sich notorisch der Frage nach ‚Alternativen‘ ausgesetzt. Dies zieht sich durch alle ‚Reform- und Restaurierungsphasen‘ der Heimerziehung (vgl. Heckes & Schrapper, 1988, S. 9ff; Bäuerle, 1983) hindurch. Man soll bitte sagen, was man an Stelle der wechselweise als ‚ultima ratio‘ der Kinder- und Jugendhilfe oder aber als eigenständiges Angebot im Kontext der differenzierten stationären Hilfen zur Erziehung (vgl. GU 14+) bezeichneten, mit Freiheitsentzug arbeitenden Einrichtungen oder Settings, anzubieten habe. Man müsse sich doch um die „Schwierigsten“, die „Systemsprenger“, die „multiple Gestörten und Belasteten“,… „die ihre professionellen Helfer ratlos und machtlos machen“ (aus einem Werbeflyer zum EREV-Forum 19-2014), kümmern und könne sie doch – jetzt wird es moralisch – nicht sich selbst oder einer ungewissen (wahlweise auch: delinquenten) Zukunft überlassen, nur weil sie keiner aufhalte. Es sei schließlich die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, auch für diesen Personenkreis, der durch offene Konzepte „nicht (mehr) Erreichbaren“, die sich „jeglicher pädagogischer Einflussnahme“ ansonsten entziehen, ein ‚Angebot‘ zu machen – ggfs. auch eines, das sie nicht ablehnen können und das sie zu ihrem ‚Glück zwingt‘… Der evangelische Eckart-Fachverband im Diakonischen Werk Westfalen, das sich 1991 noch gegen GU ausgesprochen hatte, will nunmehr durch Standardentwicklungen „den Einsatz und die qualitative Weiterentwicklung von Individualmaßnahmen und Gruppenangeboten als ‚Regelangebote‘ für die `besonders Schwierigen‘ … fördern“ (Kontakte Spezial, 2006, S. 5). „Der Eckart will damit eine fachlich fundierte Antwort zum Einsatz von Geschlossenheit in der Erziehungshilfe jenseits abstrakter und ideologischer Vorgaben und damit gleichzeitig eine verbindliche Orientierung für seine Mitglieder geben“ und das Thema Zwang enttabuisieren (ebda., S. 6).
Zweierlei fällt an dieser Argumentation auf, einerseits die Konstruktion einer besonderen Gruppe besonders belasteter und schwieriger Kinder/Jugendlicher und andererseits die Rehabilitierung von Zwangselementen.
2. 1 Die soziale Konstruktion der „Schwierigen“
Irritierend ist, dass und wie ein Personenkreis – immer wieder – sozial adressiert wird, für den ‚GU‘ die angemessene Hilfeform sei. Auffällig ist, dass „nicht nur die gleichen Gründe für GU, die Annahme einer ‚Unerziehbarkeit‘/‘Persönlichkeitsstörung‘ bzw. ‚Unerreichbarkeit‘ und/oder ‚Gefährdungssituation‘ bzw. eine unterstellte ‚Gefährlichkeit‘ … immer wieder auf (tauchen), sondern auch die Vorschläge, welche institutionellen Konsequenzen daraus zu ziehen seien, … eine verblüffende Strukturanalogie über die letzten anderthalb Jahrhunderte hinweg (zeigen). Es gelte, ‚unerziehbare Jugendliche‘ an gesonderten Orten unterzubringen. Was sich historisch unterschiedlich gestaltet, ist die Weise, wie mit diesen Jugendlichen verfahren werden soll: Es ist disponibel, ob sie einer ‚Zwangserziehung‘ unterworfen, als ‚abnorme Personen‘ psychiatrisch behandelt, inhaftiert oder in bootcampähnlichen Einrichtungen diszipliniert werden …“ ( Oelkers et al., 2013, S. 161, FN 2). Das hier aufscheinende Erziehungsverständnis, das wie andere Spezialisierungs- und Disziplinierungsvorstellungen wohl lebendiger und wirkmächtiger ist, als erwartet (vgl. Thiersch, 2012), deckt sich mit einem, das Kupffer (1974, S. 252) bereits in seiner Paradoxie auf den Punkt gebracht hat: pädagogisch gemeinte (Jugend-) Strafe wie öffentliche Erziehung kulminieren darin, „dass Erziehung als Disziplinierung verstanden (wird), die Ordnung garantiert und die Jugendlichen davor bewahrt, auffällig zu werden. Normalerweise soll das in der Familie geschehen. Nur wer von dieser zunächst angebotenen Chance keinen Gebrauch macht, muss es sich gefallen lassen, dass die erforderliche Disziplinierung an ihm gewaltsam nachgeholt wird“. Empirisch betrachtet gibt es diese Gruppe, für die GU die „angemessene und notwendige“ Hilfe – so die Forderungen des SGB VIII – darstellt, gar nicht. Sie erweist sich bei näherem Hinsehen als ein Konstrukt. Bezüglich biographischer Belastungen und ‚Auffälligkeiten‘ beziehungsweise ‚Delinquenz‘ unterscheiden sich die Jugendlichen, die geschlossen untergebracht werden, nicht von solchen in offenen Gruppen (Menk et al., 2013, S. 58f.). Entscheidungen für freiheitsentziehende Maßnahmen sind hochgradig von Kontingenzen, blinden Flecken, Etikettierungsprozessen, politischem Klima, persönlichen Erfahrungen der Entscheider_innen, dem Leistungsprofil und -willen regional vorhandener Jugendhilfe etc. abhängig und erscheinen oft als ‚Negativindikation‘ in dem Sinne, dass man nicht weiß, was man mit der oder dem Jugendlichen angesichts hohen erzieherischen Bedarfs machen soll. Hier zeigt sich im Detail, wie „die Institutionen den Gegenstand ihrer praktischen Maßnahmen in dem ganz handfesten Sinn (erzeugen), dass … die Institutionen unabhängig vom Willen und Bedürfnis der Betroffenen diejenigen auslesen, unter die Lupe nehmen, klassifizieren und gegebenenfalls Maßnahmen unterwerfen, die ihnen – aufgrund wessen auch immer – verdächtig geworden, aufgefallen sind. Dass dies auch ohne und gegen den Willen der so zum Objekt Gemachten geschehen kann und geschieht, macht deutlich, dass diese Interventionen … auf Macht beruhen. Unabhängig von den Absichten der Praktiker üben die Interventionen Herrschaft über die Betroffenen aus. Sie sind eine Form sozialer Kontrolle“ (Keckeisen, 1974, S. 9ff.; Hervorh. im Orig.). Diese Einsicht gilt umso mehr als – wie selbst die Mitautorin der DJI-Studie, Permien, konzediert – „keineswegs ausreichend geklärt (ist), wann und in welchem konkreten Fall FEM als angeblich letzte, einzige Möglichkeit überhaupt die passende Hilfe sein kann“ (Permien, 2013, S. 192) – eine Bestimmung, die nach geltendem Recht (s.o. unter 1.II) aber erfüllt sein müsste.
Warum die Konstruktion der ‚Schwierigen‘ sich so hartnäckig hält, liegt evtl. daran, dass hier ein Grundmuster der Kinder- und Jugendhilfe immer wieder aktiviert wird: Die Reklamation ihrer universellen ‚Zuständigkeit in der Krise‘. Ihre ‚fürsorgepädagogische Legitimation‘ erhält die Jugendhilfe nämlich dadurch, dass sie Problemdiskurse individueller Abweichung im Spannungsverhältnis zur Sorge um eine Destabilisierung gesellschaftlicher Institutionen (oder gar: „der Gesellschaft“) mitproduziert oder aufgreift und sich dadurch zugleich ihren eigenen Legitimations- und Handlungsbedarf schafft. „Der fürsorgepolitische Diskurs präsentiert und begründet jene Problemfelder und reagiert zugleich auf diese, indem er seine eigenen Bearbeitungsmodi und -angebote als Sinndomäne mitliefert. Systematisch gesehen generiert sich jene Zuständigkeit als Handlungen erlaubende Differenz zwischen Krisendiagnose und pädagogischem Versprechen: Denn ‚erst durch die genau kalkulierte Spannung von Bedrohung und Verheißung entsteht (…) jene Dringlichkeit des Anliegens, der Verantwortung des Erziehungssystems und die Größe der Aufgabe‘ (Rieger-Ladich, 2002, S. 262)“ (Behnisch, 2008, S. 26). Die damit zugleich mögliche Selbstheroisierung der eigenen Tätigkeiten scheint überdies noch in den gewählten Bezeichnungen des Klientels auf (s.o.), mit dem unter ‚härtesten Bedingungen‘, nämlich unter ‚intensivsten‘ und ‚geschlossenen‘ man trotz vielfältiger, unverständiger Kritik arbeitet. Dies taugt zweifellos zur Selbstmotivation, verkennt aber zumindest z.T. die Realität.
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Die Rehabilitierung von Zwang, Grenzen setzen und ‚Durchgreifen‘
Auch wenn sich geschlossene Heime bzw. Einrichtungen, die FM durchführen, z.B. hinsichtlich der Anforderungen an Personal, Einbezug von Öffentlichkeit und – zumindest formaler – Orientierung an (Verfahrens-)Rechten der Minderjährigen, von denen der traditionellen Fürsorge der 1950er, 60er oder 7oer Jahre unterscheiden, bleibt „gemeinsames Merkmal der früheren und heutigen Einrichtungen … die Geschlossenheit und ihre Begleiterscheinungen. Sie ist zwar durch pädagogische Konzepte modifiziert, bleibt aber dennoch konstituierendes Merkmal“ (Pankofer, 1997, S. 47), was auch heißt, dass Zwang konstitutives Merkmal aller Formen ‚geschlossener Unterbringung‘ bleibt.
Innerhalb geschlossener oder fakultativ geschlossener Einrichtungen wie in offiziell offenen Einrichtungen werden zunehmend Zwangselemente reaktiviert, die mit zu einer neuen Unübersichtlichkeit und vermehrten Grauzonen in der Heimerziehung führen. Hier geht es z.B. um die Nutzung von sog. „ Time-out-Räumen“, Leibesvisitationen oder Zimmerdurchsuchungen, die Verpflichtung zur Urinabgabe im Rahmen von Drogenscreenings, den Transport des Körpers gegen den Willen des Kindes z. B. zur Durchsetzung der Beschulung etc. Solche und andere Eingriffe in Grundrechte, wie z.B. auch Videoüberwachung, geschehen in vielen Einrichtungen ohne explizite schriftliche Konzeptionierung, ohne Meldung an das Landesjugendamt, ohne Diskussion im Hilfeplangespräch nach § 36 KJHG, ohne Dokumentation und Evaluation. Weitere Maßnahmen in diesem Grauzonenbereich sind u.a. das zeitweise Abschließen von Türen, der Einbau ‚ausstiegssicherer‘ Fenster und vor allem strikt verhaltenstheoretisch orientierte Programme. Verpflichtende Punkte- und Stufenpläne im Kontext grenzsetzender und klar strukturierter Tagesabläufe verknüpfen Verhaltensanforderungen an Jugendliche mit der täglichen Vergabe von Punkten (z. B. für morgendliches Aufstehen, Schulbesuch, verpflichtende Aktivitäten im Freizeitbereich etc.), die über Wochen gesammelt werden und den Zugang zu Lebensqualitätsstufen ermöglichen, die immer reicher mit Privilegien ausgestattet sind. In ein und derselben Gruppe stehen den Jugendlichen also je nach Stufe verschiedene Privilegien und Annehmlichkeiten zur Verfügung. Bei einer Zunahme von unerwünschten Verhaltensweisen verlieren die Jugendlichen Punkte, was zu einer Degradierung auf eine niedrigere Stufe mit weniger Privilegien führt. Sinn dieser Konzepte ist es, einen Rahmen zur Verfügung zu stellen, in dem sich Jugendliche Belohnungen verdienen können und müssen (vgl. Schwabe et al., 2006).
Spätestens seit Beginn der 2000er Jahre wird die Heimerziehung seitens der Politik wie auch aus der Jugendhilfe selbst wieder daran erinnert, eine Instanz sozialer Kontrolle und vermehrt auf ‚Wirkungen‘ bedacht zu sein: Ein Paralleldiskurs ‚von mehr Grenzen setzen und wieder mehr erziehen‘ sowie – in Fortführung des Qualitätsdiskurs – um ‚Wirkungen erzieherischer Hilfen‘ führt zu einer folgenreichen Reetablierung eines technologischen Erziehungsbegriffs inklusive vermehrter Spezialisierung und sog. Intensiv- oder Sondergruppen, abgesichert durch landesspezifische Rahmenvereinbarungen zu den Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsverfahren nach § 78a ff. (Berner, 2013; Knuth, 2013).
Problematisiert wird zunächst die Vernachlässigung des Kontrollaspekts, der in der Lebensweltorientierung und der mit ihr verbundenen Ablehnung von Zwang und allen Formen geschlossener Unterbringung als hegemonialer Orientierung der 80er Jahre gesehen wird. Es wird skandalisiert, „dass Soziale Arbeit einen notwendigen Mut zur Erziehung nicht (mehr) aufbringen könne (…) Das habe dazu geführt, dass sozialarbeiterische/sozialpädagogische Fachkräfte über keine angemessenen Umgangsweisen mit den Grenzverletzungen der Nutzerinnen und Adressaten mehr verfügten. Das sei aber angesichts solcher Grenzverletzungen nicht nur unumgänglich, sondern derartige Reaktionen dürften gegebenenfalls ‚auch unter Zwang geschehen‘ (Weidner, 2005, S. 16)“ (Kessl, 2011, S.138 – Hervorh. im Orig). Es geht dann nur mehr „um die Legitimität der Mittel, also die Frage, wie viel Zwang in der Hilfe sein darf“ (Lutz, 2010, S. 271) – zumal wenn es um die scheinbar ‚Unerreichbaren‘ oder ‚Erziehungsresistenten‘ (Weidner, 2001, S7) geht, denen gegenüber „abwarten und gewähren lassen“ bedeute, „sich pseudotolerant zu verhalten, das heißt auch, Opfer billigend in Kauf zu nehmen“ (ebd., S. 21). An die Adresse der Kinder- und Jugendhilfe werden demzufolge sowohl vonseiten der Politik als auch vonseiten der Justiz wiederholt „Erwartungen nach sicherer Verwahrung und Strafe für die betroffenen Kinder und Jugendlichen“ (BMFSFJ, 2002, S.240) herangetragen, die durchaus auf Akzeptanz in Teilen der Jugendhilfe treffen. Im 11. Jugendbericht heißt es dazu weiter, „Delinquenz von Kindern und Jugendlichen“ sei ein „pädagogisches Problem, das nicht damit gelöst wird, dass man die Täterin bzw. den Täter zum Opfer der Verhältnisse macht. Erinnert werden muss daran, dass Delinquenz von Kindern und Jugendlichen pädagogische Antworten provoziert, die eher etwas mit Erziehung, sozialer Kontrolle, Intervention bzw. Eingriff, Grenzsetzung und Normverdeutlichung zu tun haben“ (ebd., S. 239 ).
Im Zusammenhang mit mehr – politisch durchgesetzter – marktförmiger Steuerung und der Devise „value for money“ reagieren die Träger und (Landes-)Jugendämter – letztere auch mit förderungsmässig dargestellten – neuerlichen Versuchen, eine möglichst enge Kopplung zwischen diagnostizierten Problemen und Lösungen herzustellen, sprich sie reagieren mit vermehrten Spezialisierungen auf vermeintliche oder reale Probleme. Dies führt u.a. auch dazu, sich mit ‚fantasievollen Konzepten‘ angesichts einer zunehmenden ‚deckelnden Standardisierung‘ nicht spezialisierter Hilfen kurzfristige ‚Marktvorteile‘, z.B. durch Alleinstellungsmerkmale, kleinere Gruppen/mehr Personal oder höhere Entgelte zu sichern.
Auffällig ist, dass sich diese Settings bewusst absetzen von sog. ‚Normalangeboten‘, die als alltagsnäher, weniger zielgruppenspezifisch, weniger zielgenau und im erzieherischen Sinn als weniger leistungsfähig angesehen werden. Dies ist der Punkt, an dem der andere Teil des o.g. Paralleldiskurses ‚mehr erziehen – mehr Wirkunge‘` einsetzt. Wenn es darum geht, nur das zu bezahlen, was wirklich nötig ist und wirkt, „muss im Mittelpunkt der Betrachtung … die intendierte Wirkung beim Hilfeempfänger stehen. Nur dieses Ergebnis rechtfertigt und begründet letztlich den notwendigen Aufwand“ (Struzyna, 2007, S. 6). „Das wesentliche Ziel besteht darin, den Hilfeprozess konsequent auf die Realisierung der intendierten Wirkung … auszurichten“ (Polutta, 2006, S. 269), wer auch immer diese festlegt. Ganz offensichtlich geht es um die Effizienz und Effektivität der Jugendhilfe aus Sicht der Geldgeber. Damit wird aber zugleich die alte Subjekt-Objekt-Struktur eines (theoretisch) überholten Erziehungsbegriffs neu in Szene gesetzt und pädagogisches Handeln neuerlich gekoppelt mit kausalen ‚Ursache-Wirkung-Vorstellungen‘. Hier scheint ein Erziehungsverständnis auf, wie es Brezinka (Brezinka, 1971/1981) umschrieben hat als „Handlungen, durch die Menschen versuchen, das Gefüge der psychischen Dispositionen anderer Menschen … dauerhaft zu verbessern oder seine als wertvoll beurteilten Bestandteile zu erhalten oder die Entstehung von Dispositionen, die als schlecht bewertet werden, zu verhüten“ (Brezinka 1981, S.95). Erziehung umschreibt hier das planmäßige und absichtsvolle Bemühen, auf Unmündige so einzuwirken, dass sich bei diesen eben langfristig und dauerhaft erwünschte Dispositionen, Einstellungen, Verhaltensweisen usw. herausbilden. Gekoppelt mit Finanzierungsfragen re-etabliert sich so ein machtgestütztes pädagogisches Dispositiv, in dem die Adressaten nurmehr – trotz formal erhöhter Beteiligungsrechte und der anhaltenden Partizipationsdiskussion – wieder vermehrt Objekte erzieherischer Maßnahmen werden.
In den neuen, nunmehr (wieder) nachgefragten speziellen Settings, die häufig mit dem Präfix „intensiv/intensiv-pädagogisch“ für sich werben, geht es um die Re-etablierung möglichst ‚reiner Erziehungsinstitutionen‘, in denen die Absicht der Veränderung von Personen konstitutives Element und eine ganz spezifische Ausübung von Macht ist. Zwar ist Erziehung immer durch Machtverhältnisse und einem Machtüberhang der Erwachsenen gegenüber der nachwachsenden Generation gekennzeichnet und (mit-)geprägt und insofern anfällig für ‚Missbrauch‘ (u.v. Thiersch 2012, 2015), aber ‚Erziehung‘ wird hier „zu einem System der Machtanwendung, zu einseitig geplanten und vollzogenen Situations- und Prozeßarrangements: Der Sinn eines Handlungszusammenhangs wird einseitig vorbestimmt …, die ‚nicht-erziehenden‘ Beteiligten werden – sozusagen jenseits ihrer faktischen Mitwirkung an der Interaktion – zum eigentlichen Objekt der in Gang gebrachten Prozesse … und alle auftauchenden Handlungsschritte und Handlungsinhalte werden auf die erzieherische Intention hin relativiert …, eine Form sehr differenzierter Machtbeanspruchung und Machthandhabung“ (Kob, 1976, S. 42f – Beispiele s. AG der IGfH, 2013, S. 14 -16). Es ist höchste Zeit, die Diskussion um GU endlich vom Kopf auf die Füße zu stellen.
3. Kinder- und Jugendhilfe im Sog selbst geschaffener Probleme – Argumente und empirische Erkenntnisse
Hilfreich wäre hierzu eine belastbare Empirie. Zwar gibt es seit den 1990er Jahren einige Studien (vgl. AG der IGfH, 2013, 51ff), aber insgesamt bleiben die Erkenntnisse lückenhaft, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung der ‚NutzerInnenperspektive‘ (vgl. Pankofer & Permien, 2011), der Konstruktionsprozesse von ‚schwierigen Fällen‘ sowie des ‚Alltags‘ in den neuen Formen ‚intensiver‘ und/oder geschlossener bzw. freiheitsentziehender Maßnahmen. Am häufigsten wird die jüngere DJI-Studie (2003-2007) rezipiert, die unter dem Titel „Mildere Maßnahmen sind nicht möglich – Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631 b BGB in Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie“ (Hoops & Permien, 2006) sowie unter der Überschrift „Erziehung zur Freiheit durch Freiheitsentzug?“ (Permien, 2010) veröffentlicht ist. Die Studie versucht eine empirische Sicht auf die GU zu gewinnen. Keine Innensicht allerdings, wie die Verfasserinnen ausdrücklich schreiben: „Da die Studie nur am Rande den Alltag der Einrichtungen in den Blick nehmen konnte, lassen die Projektergebnisse keine Rückschlüsse darauf zu, ob und inwieweit in der Alltagsbewältigung oder durch spezielle heiminterne Regelungen (z.B. Öffnen der Post, Mithören bestimmter Telefongespräche, Einsatz von Wachdienstpersonal) Verletzungen der Rechte untergebrachter Jugendlicher stattfinden“ ( Hoops & Permien, 2006, S. 16), und ebenso auch nicht, wie sich eigentlich der Alltag unter Bedingungen des Einschlusses lebt, wie GU von den Betroffenen (Kindern/Jugendlichen und PädagogInnen) erlebt und gestaltet, genutzt oder abgelehnt wird.
„Die Studie geht – im Anschluss an die Position des 11. Kinder- und Jugendberichts – davon aus, dass in ‚sehr seltenen Konstellationen die zeitweilige pädagogische Betreuung in einer geschlossenen Gruppe eine dem jeweiligen Fall angemessene Intervention sein (kann)‘ (Deutscher Bundestag, 2002, S.240)“ (DJI, 2003, S. 1 – Hervorh. F.P.). Trotz dieser befürwortenden Vorentscheidung bietet die methodisch anspruchsvolle Studie eine Vielzahl detaillierter und z.T. verstörender Informationen über die GU, die man so vorher nicht kannte und ist insofern erhellend (vgl. die Diskussion in AG der IGfH, 2013, S. 52-64).
Deutlich wird u.a., dass die grundlegenden Paradoxien, die GU für die Betroffenen kennzeichnen
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statt Recht auf Freiheit – nur mehr Verfahrensrechte
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statt Mitbestimmung – starke Fremdbestimmung
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statt Lebensweltnähe – Entfernung und Abschottung
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statt Freiwilligkeit und Offenheit – Eingesperrtsein
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statt Flexibilität (auch im Umgang mit Normen) – (zu) starre Regeln und Konsequenzen
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statt Wahlbeziehungen – Zwangsbeziehungen (vgl. Permien, 2012, S. 9) und damit nahezu die Verletzung aller Prinzipien moderner Jugendhilfe,
sich ebenso kaum auflösen lassen wie der Spagat, den Mitarbeiter_innen in Einrichtungen mit GU/FM ständig aktiv zu erbringen haben, immer zugleich Schließer_in und Kontrolleur_in sein zu müssen und fördernde Bezugsperson sein zu wollen. „Klar ist, dass diese Hoffnungsperspektive – ‚GU im Einzelfall‘– ohne Garantie und mit ungewissem Ausgang einen hohen Preis hat, nämlich die Außerkraftsetzung des Willens der Jugendlichen, also genau jenem, was sonst als Basis für den Erfolg einer Hilfe gilt: Ihre Mitwirkungsbereitschaft und ihre Partizipation an der Entscheidung über Art, Ort und Dauer der Hilfe` (Hoops & Permien, 2006, S.120). Mit der Botschaft, die sie verbreiten: „`Es klappt noch nicht alles mit der Geschlossenen Unterbringung. Aber das ist nur eine Frage der Zeit`“ (ebda.) und indem sie sich vom 11. KJB leiten lassen, der ja für eine Öffnung der GU plädierte, „nehmen sie eine Position des ‚skeptischen Befürwortens‘ ein, die auch, aber nicht nur und nicht notwendig, aus ihrem Material abgeleitet werden kann “ (Lindenberg, 2006, S. 46). Es handelt sich um ‚Modern Talking‘ über GU. Denn: Nach dem Lesen der Studie wissen wir vor allem, dass es ‚GU-Fälle‘ gibt, weil es sie eben gibt. Schrapper führt dazu aus, dass die Kinder- und Jugendhilfe mit dem Setting geschlossener Unterbringung weniger positive Wendungen in lebens- und hilfegeschichtlichen Verläufen erreiche, sondern eher den „verzweifelten und untauglichen, aber trotz allem ernsthaften und unverzichtbaren Versuch unternimmt, ihre zumeist selbst produzierten Krisenfälle auch selbst zu bearbeiten und nicht abzuschieben zu den Nachbarn in Psychiatrie und Justiz“ (Schrapper, 2013, S. 11, in: DKSB, 2015, S. 8). Erfahrungen und Befunde aktueller Forschungsprojekte mit „schwierigen Kindern“ zeigen eine Jugendhilfe, die viel mit den eigenen „Schwierigkeiten“ zu kämpfen hat:
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Jugendhilfe trägt selbst erheblich dazu bei, dass aus Jugendlichen in schwierigen Lebenssituationen schwierige Fälle werden
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Jugendhilfe versteht kaum den Eigen-Sinn der Überlebensstrategien junger Menschen, sie ist vielmehr fixiert auf machbare Lösungen und oft blind für die eigene Mitwirkung.
“Jeder Fall hat zwei Seiten“
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Lebenssituation von Kindern/ Familien:
Arbeitssituation von Fachkräften/ Org.:
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Frühe Unterversorgung
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Unvermögen zu sorgen
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Gewalterfahrungen
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Ambivalenzen
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Bedrohungen in der Szene
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unzureichende Diagnostik
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professionelle Konkurrenz
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kaum verbindliche Standards
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Zuständigkeitskonflikte
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mangelnde Ressourcen
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Hierarchie und Unverbindlichkeit
Erst durch die Mitwirkung der Jugendhilfe wird aus einer
„schwierigen“ Lebenssituation ein „schwieriger Fall“
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(Schrapper & Pies, o.J., o.O., S.1; vgl. auch Menk et al., 2013, S. 378)
Je belasteter die Arbeitssituation vor allem in den Allgemeinen Sozialen Diensten ist, desto eher neigen Mitarbeiter_innen – manches Mal durchaus aus purer Ratlosigkeit angesichts eines hohen Hilfebedarfs – dazu, auf ‚alles‘ zurückzugreifen, was es an Möglichkeiten, GU inbegriffen, gibt. Neben diesen eher auf der Handlungsebene angesiedelten Schwierigkeiten, die zur Produktion von Fällen führen, für die dann GU oder FM vorgesehen werden, ist vor allem die weitgehende Differenzierung und Spezialisierung der Jugendhilfe als ursächlich für seine Schwierigkeiten anzusehen. Was aus der Sicht des einzelnen Trägers als eine rationale Anpassung an Marktmechanismen oder eine erweiterte Fachlichkeit erscheint, ist als weitere Ausdifferenzierung des Gesamtsystems Jugendhilfe u.U. hochgradig kontraproduktiv. Denn die Vorteile einer sich immer weiter ausdifferenzierenden Angebotsstruktur (Handlungssicherheit bei vermeintlich klarem Problembezug; die Suggestion einer ‚starken Kopplung‘ zwischen ‚Auffälligkeit und darauf bezogener Intervention‘) sind zugleich auch Nachteile: Je spezialisierter eine Angebotsstruktur ist, desto größer ist auch ihre Selektivität mit der unerwünschten Folge, dass vermehrt Kinder und Jugendliche, die sich nicht exakt in das (jeweilige institutionell) gewünschte oder vorhandene Profil einer durch „social censures“ bestimmten Praxis einpassen, durch die ‚Maschen‘ fallen. Das gilt nicht nur für die vermeintlich besonders schwierigen Kinder und Jugendlichen, sondern kennzeichnet als Strukturmerkmal eine ausdifferenzierte Jugendhilfepraxis: Je spezialisierter ein System ist, desto mehr Unzuständigkeiten produziert es auch. Die Folge dieser „Angebotsorientierung“ und eines für jede Problemgruppe spezialisierten Settings ist daher eine organisierte Unzuständigkeit: Kinder und Jugendliche durchlaufen verschiedenste Hilfeangebote und werden – wenn die Hilfe zu scheitern droht – weiter verwiesen, wobei zumeist ihnen noch das Scheitern zugeschrieben wird. Wir haben es hier mit ‚nicht-intendierten Folgeproblemen‘ moderner Organisationsbildungen zu tun, die ihre besondere Anpassungs- und Leistungsfähigkeit durch eine ‚Kultur der Trennungen‘ erzeugt haben. Alle diese in sich ausdifferenzierten Teilsysteme entwickeln ihre eigene Selektivität. In dieser funktionalen Differenzierung werden grundlegende Maximen einer lebensweltorientierten Jugendhilfe überlagert durch die Logik einzelner Organisationssysteme. Unterm Strich bleibt – auch aus Sicht einer Autorin der DJI-Studie – die ernüchternde Erkenntnis: „Und es bleibt auch offen, ob nicht dieselben Jugendlichen in anderen Maßnahmen nicht genauso viel oder gar mehr gelernt hätten!“ (Permien, 2013, S. 193). Zu ähnlich ernüchternden Ergebnissen, nach denen GU „kaum etwas genützt“ hat, gelangen auch Menk et al. (2013, S. 283) in der jüngsten Studie zur GU. Dies mag u.a. daran liegen, dass im Prozess der Konstruktion eines ‚Falls für GU‘ immer weniger der ‚Eigen-Sinn‘ und das ‚Bewältigungshandeln‘ der Jugendlichen als Überlebensstrategie in den Blick kommt und berücksichtigt wird, sondern im konflikthaften Verlauf im Hilfesystem zunehmend von ‚Expertise‘ überformt wird. Die ‚subjektiven Hilfevorstellungen‘, ein für das Gelingen von Hilfen ganz entscheidender Faktor, spielen hier im Fall von GU zunehmend weniger eine Rolle. In Hilfeplänen von geschlossen untergebrachten Jungen/Mädchen stellen Hoops & Permien (2006) fest, „überwiegen relativ stereotyp und normativ festgelegte Ziele“, die zudem über Regeln der geschlossenen oder intensiv-pädagogischen Settings durchgesetzt werden sollen, die „eher auf jüngere Kinder als auf Jugendliche abgestimmt (scheinen), so als sollte damit das kompensiert werden, was sich die Jugendlichen vor der Unterbringung an unangepassten Erwachsenenverhalten herausgenommen haben“ (Permien, 2006, S. 15). Allerdings stellen ‚GU-Entscheidungen‘ diesbezüglich keine Ausnahme dar, wie Hamberger (2008) insgesamt bezogen auf Hilfeplanungsprozesse zeigt: „Auf die individuellen Bedürfnisse der jungen Menschen wird wenig eingegangen. Stattdessen kommen in den Planungs- und Entscheidungsprozessen generalisierende Handlungsmuster zur Anwendung, die wenig Bezug zum biographischen Erleben der jungen Menschen und ihren bisherigen Lebenserfahrungen nehmen. Weiterhin finden sich in der Struktur und im Interaktionsgeschehen erzieherischer Hilfen undurchsichtige und z.T. planlos erscheinende Entscheidungsstrukturen …, ein Mangel an Partizipationsmöglichkeiten … und eine für pädagogische Prozesse kontraproduktive Machtdominanz auf Seiten der Professionellen“ (Hamberger, 2008, S. 50; vgl. ähnlich auch Greschke et al., 2010, S. 62ff.).
4. Konsequenzen?
Man darf auch nach dem Lesen der neueren Ergebnisse der Forschung zu GU/FM weiterhin davon ausgehen, dass auch die „‘besonders Schwierigen‘ … in geschlossenen Gruppen nicht erfolgreicher betreut (werden) als in anderen Hilfeformen“ (Ader & Schrapper, 2002; Menk et al., 2013), dass die ‚Sicherheit der Gesellschaft‘ ohne GU nicht ernsthaft bedroht ist, zumal hier auch keine Ausbruchssicherheit gewährt und angestrebt wird. Im Ergebnis konstatieren schon Wolffersdorff et al.. (1996) ein annähernd gleiches ‚Fluchtverhalten‘ in der geschlossenen und in vorherigen offenen Heimgruppen. Damit wird aber die immer wieder ins Feld geführte Hauptindikation für geschlossene Unterbringung,
Jugendliche, die ständig weglaufen, wegen ihrer ‚Nichterreichbarkeit‘ einzusperren, ebenso hinfällig wie das von Befürwortern der GU häufig vorgebrachte Argument: „Ich kann nur den erziehen, den ich habe”, weil dieses Argument von der (falschen) Unterstellung ausgeht, dass, wenn man „jemanden habe”, nämlich zwangsweise festhalte und so seine physische Präsenz sichere, ihn auch erziehen könne. ‚Erziehungserfolge‘ im Einzelfall werden nicht wegen, sondern eher trotz der Geschlossenheit erzielt. Was also sollte man tun?
Wie vorstehend schon angedeutet, bedarf es einer nachdrücklichen Verbesserung der individuellen (und strukturellen) Jugendhilfeplanung einschließlich der dazu notwendigen personalen Ressourcen sowie einer deutlich partizipativeren Hilfekultur. Schon die Diskussionen um Alternativen zur GU der 1970er und 1980er Jahre des vorigen Jahrhunderts und die dort gemachten praktischen Erfahrungen zeigen des Weiteren:
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Kinder, vor allem aber Jugendliche, die bereits Erfahrungen unterschiedlichster Art mit pädagogischen Institutionen hinter sich gebracht haben und Konflikte unterschiedlicher Art in ihrem Lebenslauf aufweisen, können (nur) erreicht werden, wenn ihre je eigenen Erfahrungen, Ressourcen und Konfliktlagen im Kontext ihrer Biographien wie auch ihre Bezugsgruppen einschließlich ihrer familiären Verhältnisse berücksichtigt werden.
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Nicht für, sondern mit den Jugendlichen werden personengebundene Angebote situationsbezogen, jeweils auf den Einzelfall zugeschnitten, aufgebaut.
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Der institutionelle Rahmen muss bei diesen Angeboten in den Hintergrund treten, die Flexibilität der professionellen Angebotsformen muss ein Arrangement bezogen auf den Lebensraum des Einzelfalles zulassen. Bei diesen Angeboten sind erlebnispädagogische Intentionen mit zu berücksichtigen, die auch „vor Ort”, also im Lebensraum der Jugendlichen, stattfinden können. Sie müssen mit lebenspraktischen Hilfestellungen verbunden sein (vgl. AG der IGfH, 2013, S. 29).
Hinweise für solche Arrangements finden sich zwischenzeitlich zahlreich von diversen Beispielen flexibler Hilfen, ambulant betreuten Einzelwohnens, Bude ohne Betreuung, Ansätzen biographieorientierter Einzelhilfen etc., etc. Es ist nicht das Wissen im Umgang mit als „schwierig“ geltenden Kindern/Jugendlichen, was fehlt, sondern der politische Wille, endlich mit Einschluss, Zwang und Gewalt Schluss zu machen und nicht an einer besonders belasteten Gruppe junger Menschen das unter Rückgriff auf Zwangselemente zu exekutieren, was ansonsten mit Fug und Recht als wenig wirksam und hilfreich diskutiert wird und zwischenzeitlich als verboten gilt (vgl. § 1631, Abs.2 BGB).
Allerdings verfehlen einzelne Projekte und einzelne Maßnahmen, auch wenn sie für betroffene Kinder/Jugendliche individuell angemessenere Settings schaffen, systematisch ihre jugendhilfepolitische Wirkung, indem sie die vorhandene Selektivität nur erhöhen. Stattdessen bedürfte es als Alternative einer nicht selektiven, aushaltenden, regionalisierten und zugleich flexiblen Jugendhilfe(infra-)struktur, die auf ‚Problemexport‘ verzichten kann. Die Alternative zur GU ist eine insgesamt responsivere Jugendhilfe (vgl. u.v. Peters & Koch, 2004).
Wenn richtig ist, dass auch die “besonders Schwierigen” in geschlossenen Gruppen nicht erfolgreicher betreut (werden) als in anderen Hilfeformen (s.o.), dann sollte man aus humanitären und aus fachlichen Gründen darauf verzichten, denn erst wenn das Schlupfloch GU politisch geschlossen wird, ergibt sich die fachliche Notwendigkeit für die Weiterqualifizierung der anderen Hilfen (vgl. Peters, 1991 und die dortigen Beiträge). Das „Weiter so“ mit der GU auch vermittels ausgeklügelterer Diagnostik und einem Mehr an verhaltenstherapeutischen Programmen scheint jedenfalls kein Aufbruch zu neuer oder überhaupt Ausdruck von Fachlichkeit, sondern ist nur als politische Restrukturierung der Kinder- und Jugendhilfe in einem neuen Disziplinierungsdiskurs zu interpretieren.
Bezieht man des Weiteren die rechtlichen Bestimmungen ein, die es in einem demokratischen Rechtsstaat zuvörderst zu beachten gilt, dann muss man auf GU und FM in der Kinder- und Jugendhilfe verzichten. Anknüpfungspunkte für eine Praxis ohne Zwang und Disziplinierung finden sich durchaus in der Geschichte der Kinder- und Jugendhilfe. Außerdem ist immer noch Wolffersdorffs Gedankenexperiment und Empfehlung, es doch mal bei gleicher Ausstattung und Finanzierung in der Kinder- und Jugendhilfe ohne Freiheitsentzug zu versuchen, nach wie vor ebenso eine Alternative wie Häbels von der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH) und dem DKSB aufgegriffener Vorschlag, gesetzlich zu regeln, dass Minderjährige nicht nur ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben, sondern auch darauf, in Freiheit erzogen zu werden.
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Prof. Dr. em. Friedhelm Peters, FH Erfurt, derzeit Vertretungsprofessor an der EHS Dresden, zwischen 1984 und 1991 in leitender Position in der Hamburger Kinder- und Jugendhilfe, langjährig stellvertr. Vorsitzender der Internationalen Gesellschaft für Erziehungshilfen (IGfH).
friedhelm.peters@fh-erfurt.de