KEIN FESSELN AUF ANTRAG DER KINDER- UND JUGENDHILFE
STELLUNGNAHME DES AKTIONSBÜNDNISSES GEGEN GESCHLOSSENE UNTERBRINGUNG UND DER INTERNATIONALEN GESELLSCHAFT FÜR ERZIEHERISCHE HILFEN (IGFH) ZUM GESETZESVORHABEN ZUR EINFÜHRUNG EINES FAMILIENGERICHTLICHEN GENEHMIGUNGSVORBEHALTS FÜR FREIHEITSENTZIEHENDE MAßNAHMEN BEI KINDERN
Im Schatten der Debatten um die Reform des SGB VIII wurde im Bundestag relativ unbemerkt von der Fachöffentlichkeit und ohne Beteiligung der Jugendhilfe ein Gesetzentwurf zur Änderung von § 1631b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beschlossen worden, der nun im parlamentarischen Verfahren ist:
Mit dem Gesetzesvorhaben soll das unbestreitbar bestehende Problem geregelt werden, dass das Kindschaftsrecht für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen – anders als das Betreuungsrecht für Volljährige – keine gerichtlichen Genehmigungserfordernisse vorsieht und daher in diesem Graubereich freiheitsentziehende Maßnahmen stattfinden. Das klingt zunächst vernünftig. Die Regelungen bedeuten aber auch, dass freiheitsentziehende Maßnahmen grundsätzlich dann zulässig sein sollen, wenn sie „zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich” sind. Der weit gefasste Begriff des Kindeswohls könnte das Tor eröffnen für eine Vielfalt von Fallkonstellationen für freiheitsentziehende Maßnahmen. So erfolgt eine breite Legitimierung, weil sie einen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zulässig sind.
Wir und weitere Mitstreiter_innen sprechen sich hingegen klar für ein umfassendes Verbot solcher Maßnahmen aus (ausführlicher: siehe Stellungnahme). Wir haben daher gemeinsam mit der IGFH eine Stellungnahme dazu verfasst (s.u.), die bereits von zahlreichen Personen und Institutionen unterzeichnet wurde.
Weitere Unterzeichner_innen (Personen und Institutionen) können noch aufgenommen werden – Kolleg_innen, die die Stellungnahme noch unterzeichnen möchten, schreiben bitte eine entsprechende E-Mail an:
tlutz[at]rauheshaus.de
Die Stellungnahme wird in geeigneter Weise dem Bundestag übermittelt.