Hamburger Senat gibt sich ahnungslos über Kinder in Geschlossener Unterbringung (TAZ 28.08.2020)

Die Sozialbehörde gibt nicht mehr bekannt, wie viele Jugendliche außerhalb der Stadt in geschlossen Heimen untergebracht sind. Auf eine Große Anfrage der Linken-Politikerinnen Sabine Boeddinghaus und Insa Tietjen gab sie nur Misch-Zahlen preis.

So gab es in den ersten fünf Monaten des Jahres 79 Verfahren über „freiheitsentziehende Unterbringung“ nach dem Paragrafen 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In der Regel betreffe dies die „Unterbringung in der Psychiatrie“. Gefragt, wie viele Verfahren die Jugendhilfe beträfen, erklärt die Behörde neuerdings: Das werde nicht erfasst.

(…) Den vollständigen Artikel in der TAZ gibt es unter diesem LINK.

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Offener Brief von jungen Menschen an die Fachkräfte aus Psychiatrie und Jugendhilfe (Video)

Eine Jugendliche liest am 5. Febr. 2020 den offenen Brief der jungen Menschen vor, der im Rahmen des Projekts des KJRV Dresden entstanden ist:

Ort war die Fachtagung „Erziehung in Würde und Freiheit? Geschlossene Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631 b BGB in der Jugendhilfe“ am 05.02.2020 in Dresden. Der Offene Brief ist im Rahmen eines von Aktion Mensch geförderten Projektes mit dreizehn jungen Menschen entstanden, die eigene Erfahrungen mit Geschlossenheit und Freiheitsentzug haben. Begleitet wurden sie im Projekt von Sozialpädagog*innen und Jurist*innen des Kinder- und Jugendhilferechtsvereins (KJRV) Dresden. Infos zum Projekt und eine Broschüre, die die jungen Menschen selbst verfasst haben, findet man hier: https://freiheitsentzug.info/projekt/

Der Offene Brief: Hallo Fachkräfte…wir müssen reden!

Uns* wurde in der Jugendhilfe und der Psychiatrie die Freiheit genommen. Wir haben das in verschiedenen Arten und Formen erlebt. Manches hat manchen von uns geholfen, aber vieles sehen wir sehr kritisch. Wir haben erlebt, …

  • dass wir fixiert wurden über Stunden & Tage,
  • dass wir in den „Time- Out Raum“ gesperrt wurden,
  • dass uns zwangsweise Medikamente verabreicht wurden z.T. auch durch Spritzen,
  • dass wir in unsere Zimmer eingeschlossen wurden,
  • dass Gewalt gegen uns ausgeübt wurde,
  • dass uns kalt war, dass wir uns unwohl fühlten & entwürdigt wurden,
  • dass wir durch Entkleidung öffentlich beschämt wurden,
  • dass wir allein von eurer Wahrnehmung und Einschätzung abhängig waren, wann wir uns wieder beruhigt haben & die Maßnahme enden kann.

Wir haben das oft nicht als Hilfe erlebt, es war mehr eine Strafe. Wir glauben, das geht auch anders! Wir erwarten von euch Fachkräften, dass ihr eure Praxis überdenkt. Freiheitsentziehung darf keine Strafe sein, sondern darf nur ausnahmsweise genutzt werden, um uns zu helfen! Deshalb erwarten wir von euch Fachkräften…

  • Keine Machtdemonstrationen gegenüber uns!
  • Dass ihr für unsere Sicherheit sorgt, statt uns zu überwachen!
  • Dass ihr euch dafür einsetzt, dass wir mehr Privatsphäre haben!
  • Wir wollen auch, dass ihr unsere Selbsteinschätzung ernst nehmt und versucht, uns wirklich zu verstehen!
  • Wir möchten wahrgenommen und nicht ignoriert werden!
  • Wir möchten, dass ihr uns gut erklärt was ihr mit uns macht & warum!
  • Wenn ihr uns Medikamente gebt, möchten wir wissen, welche Ziele und Wirkungen das haben soll!
  • Wenn ihr Zwang anwendet, dann müsst ihr euch an das Recht und die Fachempfehlungen halten, sonst macht ihr euch strafbar!
  • Wir möchten, dass wir uns aussuchen dürfen, mit wem wir intime Gespräche führen!
  • Wir erwarten, dass auch ihr Kritik aushaltet & Fehler, die passiert sind, einseht!
  • Wir erwarten, dass wir Zugang zu externen Personen bekommen, um uns beschweren zu können.

Macht euch Gedanken, ob das, was ihr tut, uns wirklich hilft. Wir erwarten von euch allen, dass ihr menschlich mit uns umgeht. Wir sind bereit, mit euch über unsere Erfahrungen zu sprechen.

Hamburg, April 2019

* 15 Jugendliche aus dem ganzen Bundegebiet haben sich zu 3 Workshops im Frühjahr 2019 in Berlin, Hamburg und Dresden getroffen. – www.jugendhilferechtsverein.de

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Memorandum ‚Erziehung in Freiheit und Würde‘ (Sachsen)

Erziehung in Freiheit und WürdePositionierung gegen Geschlossene Unterbringung in der Jugendhilfe in Sachsen

Wir sagen Nein zu geschlossener Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Jugendhilfe. Anlass dieser Stellungnahme ist die aktuelle Diskussion um das Schaffen von Jugendhilfeeinrichtungen mit Geschlossener Unterbringung in Sachsen.1 Der erste Teil beinhaltet die fachliche Begründung dieser Positionierung (Abschnitt I), der zweite Teil formuliert Forderungen zur Qualifizierung und Sicherung der notwendigen Handlungsfähigkeit der Jugendhilfe in Sachsen (Abschnitt II).

Dieser Beitrag steht auch als pdf zum Download zur Verfügung.

Teil I: Geschlossene Unterbringung und Freiheitsentziehende Maßnahmen sind weder unter kinderrechtlichen noch unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten vertretbar

1. Was sind Geschlossene Unterbringung (GU) und Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) im Rahmen der Jugendhilfe?

Ein Freiheitsentzug ist immer dann gegeben, wenn (1) eine Person gegen ihren Willen in der persönlichen Freiheit eingeschränkt wird; (2) Dauer und Stärke der Geschlossenheit das Ausmaß altersgemäßer Beschränkung überschreiten; (3) Kinder/Jugendliche auf einen bestimmten Raum festgehalten werden sowie (4) der Aufenthalt (ständig) überwacht und der Kontakt mit Personen außerhalb des Raumes verhindert wird. Solche Unterbringungsformen werden mitunter auch als ‚teiloffen‘, ‚fakultativ‘ oder ‚geschützt‘ bezeichnet. Freiheitsentziehende Unterbringung erfordert einen Antrag der sorgeberechtigten Eltern oder VormünderInnen auf Unterbringung nach § 1631b BGB beim Familiengericht. Das Jugendamt ist mit seiner fachlichen Stellungnahme am Verfahren beteiligt. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Genehmigung und die Auswahl von geschlossenen Einrichtungen erfolgt im Zuge der individuellen Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII in Federführung des Jugendamtes. Jedweder Eingriff in das persönliche Recht auf Freiheit ist zurecht unter hohe rechtliche, ethische und fachliche Anforderungen gestellt.

2. Kinder und Jugendliche sind in erster Linie junge Menschen in schwierigen, belastenden Lebenssituationen, keine ‚Problemkinder‘ oder ‚Problemjugendliche‘

Kinder und Jugendliche werden entscheidend durch ihre Familien, ihre Lebenslage und die sozialen Erfahrungen in ihrem sozialen Umfeld geprägt. Bei belastenden Lebensbedingungen kann „eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung“ (§ 27 SGB VIII) nicht gewährleistet sein. Eltern bzw. Sorgeberechtigte haben dann den Anspruch auf eine für die Entwicklung ihrer Kinder geeignete und notwendige Hilfe. Hilfen zur Erziehung haben also in besonderer Weise immer auch mit Eltern und Familiensystemen zu arbeiten; Kinder und Jugendliche sind nicht isoliert zu betrachten. Unstrittig ist, dass junge Menschen, die über längere Zeit in der Familie oder in der Erziehungshilfe nur unzureichende Förderung und Unterstützung erfahren haben, besondere Anforderungen an das Jugendhilfesystem stellen. Aus sozialpädagogischer Sicht ist den Kindern und Jugendlichen dabei mit einer Grundhaltung zu begegnen, die sich an den individuellen Nöten und Belastungen orientiert, die ein Kind oder eine Jugendliche hat – und nicht zuvörderst an jenen, die es macht. Die Kinder- und Jugendhilfe beinhaltet den Auftrag dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen und positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 SGB VIII). Die sozialen Verhältnisse, Lebensbedingungen und auch Hilfestrukturen, die dazu beitragen, dass sich Lebens- und Hilfekonstellationen verkomplizieren, sind im sozialpädagogischen Fallverständnis mit zu berücksichtigen.

3. Geschlossene Unterbringung verletzt die Würde von jungen Menschen

Kinder und Jugendliche erleben Freiheitsentzug und Geschlossenheit als sehr belastend und einen massiven Eingriff in ihr Leben. Im stationären Alltag dieser Einrichtungen kommen regelmäßig Systeme von Belohnung und Sanktionierung mit starker Reglementierung, sowie Stufen- und Phasenmodelle zum Einsatz, die die Kinder und Jugendlichen zu Objekten von Erziehung werden lassen und damit ihre Würde verletzen. Die jungen Menschen erleben ein starkes Machtgefälle und Ohnmachtserfahrungen, unter anderem auch durch die Existenz und Verwendung von Time-Out-Räumen, sodass Verhaltensänderungen auf Anpassung basieren und nicht auf Prozessen der Entwicklung von Mündigkeit und der Reifung zu eigenverantwortlich handelnden, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Trotz engagierten Einsatzes einzelner PädagogInnen belegen unter anderem die Untersuchung zu der inzwischen geschlossenen Einrichtung Haasenburg oder Meldungen zu Grenzverletzungen in sogenannten intensivpädagogischen Einrichtungen, dass Konzepte mit Freiheitsentziehung einem pädagogischen Machtmissbrauch Vorschub leisten. Aus kinderrechtlicher Sicht sind die verschiedenen Formen von Freiheitsentziehung mit Blick auf das Verbot körperlicher Bestrafungen, seelischer Verletzungen und entwürdigender Maßnahmen (§ 1631 Abs. 2 BGB) prädestiniert, die Tatbestände der seelischen Verletzung und Entwürdigung zu erfüllen (im Sinne von Retraumatisierungen, Verletzungen des Ehrgefühls und der Selbstachtung).

4. Geschlossene Unterbringung ist auch als ‘letztes Mittel’ für die öffentliche Erziehung junger Menschen ungeeignet

Die Erziehungshilfe in Sachsen hat es in den letzten Jahren mehrheitlich versäumt, sich der Entwicklung der individuellen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen anzupassen. Insbesondere stationäre Regeleinrichtungen sind personell und durch die Gruppengrößen mit dem Abfangen von Krisen überfordert, sodass es vielfach zu Hilfeabbrüchen kommt. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit mit benachbarten Systemen wie dem Schulsystem und der Kinder- und Jugendpsychiatrie strukturell unzureichend entwickelt, da keinem der Systeme dafür zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stehen. In Sachsen sind Formen der Unterstützung von jungen Menschen jenseits von Geschlossener Unterbringung stark ausbaufähig, sie gilt es zunächst weiterzuentwickeln. Die Diskussion um Einrichtungen mit GU in Sachsen wird vom Ende fehlgelaufener Hilfeprozesse her geführt und überspringt die Vorgeschichte der Fälle. Die Etablierung von entsprechenden Einrichtungen ohne Ausschöpfen vorheriger Möglichkeiten und die Qualifizierung der bestehenden Strukturen wäre nicht im Einklang mit der hohen Bedeutung des Rechts auf persönliche Freiheit.

5. Das Hilfesystem trägt Mitverantwortung an der Entstehung von Eskalationen und schafft den Bedarf an Geschlossener Unterbringung selbst

Ein Teil der Kinder und Jugendlichen, die in Einrichtungen mit GU eingewiesen werden, hat eine „Maßnahmekarriere“ durchlebt, die von Diskontinuitäten und Ambivalenzen im Helfersystem sowie von massiven Brüchen gekennzeichnet ist. Die Diskussion um GU muss deshalb in die zentrale Frage nach der Qualität von Hilfeplanung und nach der Ausgestaltung der Hilfeprozesse in den Einrichtungen führen. Bei nahezu der Hälfte der untergebrachten jungen Menschen gab es keine „Maßnahmekarriere“; Freiheitsentzug wird also keineswegs ausschließlich als letztes Mittel (‚ultima ratio‘) eingesetzt. Zu Eskalationsdynamiken in den Hilfen zur Erziehung trägt auch eine Grundhaltung bei, die sich auf die Einhaltung von Einrichtungsregeln, Vorgaben im Alltag und kindliches oder jugendliches „Wohlverhalten“ konzentriert bzw. dies als Ziele eines Umgangs mit belasteten jungen Menschen in den Vordergrund stellt. Studien belegen zudem, dass geschlossen untergebrachte Jugendliche sich hinsichtlich ihrer Auffälligkeiten oder Delinquenz nicht von solchen in offenen Erziehungshilfegruppen unterscheiden. Die Einweisung hängt insbesondere von der Bewertung und Haltung von Fachkräften ab. Die unterschiedliche Praxis in Jugendämtern zeigt, dass es keine eindeutige ‚Diagnose‘ für die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung gibt.

6. Geschlossene Unterbringung ist teurer als andere Hilfen aber nicht wirksamer

Die Kostensätze für Einrichtungsplätze mit Geschlossener Unterbringung liegen im Vergleich zu herkömmlichen Einrichtungen meist um ein Vielfaches höher: Dennoch gibt es empirisch keine Hinweise für eine nachhaltig positivere Entwicklung der Mädchen und Jungen. Darüber hinaus gibt es auch in geschlossenen Einrichtungen Ausschlusskriterien, Hilfeabbrüche durch die Träger oder Ausbrüche von BewohnerInnen. Statt in die Finanzierung teurer GU-Plätze zu investieren, lohnt es sich daher viel mehr, bestehende Einrichtungen und engagierte Fachkräfte so zu unterstützen, dass sie fachlich gute Arbeit machen können.

7. Geschlossene Einrichtungen entfalten Sogwirkung

Länder mit eigenen geschlossenen Plätzen sind mit viel höheren Prozentanteilen mit Belegungen vertreten als Länder ohne diese Möglichkeit; die Verteilung entspricht 87 % zu 13 %. Die Etablierung von Plätzen freiheitsentziehender Unterbringung entfaltet also eine Sogwirkung für das Bundesland. Empirisch konnten bei Bundesländern ohne Plätze freiheitsentziehender Unterbringung keine signifikanten Verschiebungen in die Kinder- und Jugendpsychiatrie festgestellt werden. Der Ruf nach hochspezialisierten Einrichtungen, die vermeintlich in der Lage wären, auf spezielle Bedarfe zu reagieren, wird immer dann geäußert, wenn HelferInnen an ihre jeweiligen Grenzen kommen und hilflos sind und wenn die vorhandenen Chancen nicht genutzt werden, individuell passende und anschlussfähige Settings zu entwickeln. Dabei wird zu wenig in den Blick genommen und analysiert, wie eben diese Bedarfe entstehen und wie sie durch qualifiziertes Handeln im Vorfeld hätten verhindert werden können.

Teil II: Handlungsfähigkeit der Jugendhilfe qualifizieren und sichern: Leistungsfähige Alternativen zu Geschlossener Unterbringung und Freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Jugendhilfe entwickeln

Die Nöte der PraktikerInnen, die keine geeigneten Einrichtungsplätze in Sachsen finden, sowie der betroffenen Kinder und Jugendlichen, die außerhalb Sachsens untergebracht werden, müssen ernst genommen werden. Die Etablierung von Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung ist jedoch weder aus sozialpädagogischer noch aus rechtlicher oder aus fiskalischer Perspektive eine tragfähige Antwort auf die Probleme, die im Hilfesystem mit der Versorgung der Kinder und Jugendlichen bestehen. Kinder und Jugendliche mit hoch belasteten Lebensgeschichten brauchen Schutz und Beziehung, Förderung und Beteiligung sowie die Aufarbeitung lebensgeschichtlich relevanter Ereignisse. Moderne stationäre Jugendhilfe versteht sich heute als Gestaltung von „lohnenden Lebensorten“ für Kinder und Jugendliche. Dies gelingt nur auf der Basis von Freiwilligkeit im Rahmen von Konzepten, die sich pädagogisch an den individuellen Bedürfnissen der jungen Menschen orientieren.

8. Die Fähigkeit der Einrichtungen zum pädagogischen Umgang mit Konflikten und Krisen (Haltefähigkeit) regelmäßig in Konzept und Struktur verankern

Konflikte und Krisen sind als ein Aspekt von ‚Normalität‘ in der pädagogischen Begleitung des Aufwachsens von jungen Menschen zu akzeptieren. Dies ist in der örtlichen Jugendhilfeplanung und in den Konzepten von Einrichtungen und Diensten der Hilfe zur Erziehung zu verankern. Die Leistungsfähigkeit einer Einrichtung oder eines Dienstes soll sich auch an den konzeptionell verankerten pädagogischen Handlungsoptionen in Konflikten und Krisen bemessen, um Verweisungs- und Ausgrenzungsprozessen entgegen zu wirken. Sie zeigt sich in der Fähigkeit, die Beziehung zu Kindern und Jugendlichen zu halten, beweglich zu agieren und (temporär) individuelle Leistungsarrangements zu gestalten. Dazu gehören unter anderem das Vermitteln von Handlungswissen in der beruflichen Weiterbildung, die Rufbereitschaft für kollegiales Abstimmen und situationsbezogenes Entscheiden bis hin zur zeitnahen Fallberatung. Nach Bedarf im Einzelfall flexibel gestaltbare Leistungsarrangements erfordern von Kooperation getragene Konzepte, denn nicht jede Einrichtung und nicht jeder Träger kann dies allein mit seinen Möglichkeiten bewältigen. Solche Konzepte sind zu entwickeln, und sie setzen entsprechende finanzielle und personelle Ausstattung der Erziehungshilfeeinrichtungen voraus.

9. Kollegiale Fallberatung, Fallkonferenzen und Lernen aus Hilfeverläufen stärker in der Praxis von öffentlichen und freien Trägern einbinden

Das kollektive Lernen am Einzelfall und in der reflexiven Nachbetrachtung exemplarisch aus dem Fall ist gezielt zu befördern. Fallberatung und Fallkonferenzen sowie Fallbesprechungen gehören zum bewährten professionellen Handlungsrepertoire in der Hilfe zur Erziehung. Der verstehende Zugang zur subjektiven Sinnhaftigkeit individueller Verhaltensweisen ermöglicht, mit überfordernden Situationen und Sanktionsbedürfnissen anders umzugehen und Handlungsalternativen zu Exklusions- und Verweisungsprozessen zu entwickeln. Zum qualifizierten sozialpädagogischen Handeln gehört auch das rechtzeitige Einbeziehen von Schule und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dies alles erfordert Zeit, und damit auch strukturelle Ressourcen, sowie eine Kultur der Zusammenarbeit, die sich konstruktiv kritisch mit dem eigenen Handeln und dessen Folgen auseinandersetzt.

10. Öffentliche und freie Träger haben die Verantwortung, eine an der Würde junger Menschen orientierte pädagogische Grundhaltung gezielt zu befördern

Eine pädagogische Grundhaltung, die ein positives Bild von Kindern und Jugendlichen ebenso einschließt wie die Fähigkeit des Lernens aus Konflikten und Krisen, muss in fachlicher Reflexion im Team und in trägerübergreifender Fallbesprechung gepflegt und entwickelt werden. Wenn solche Reflexionsprozesse wenig in den Konzepten und im Alltag bei öffentlichen und freien Trägern verankert sind, schmälert dies deren Leistungsfähigkeit in Krisen und Konflikten. Darüber hinaus befördern strukturelle Überforderung und die Kultur von top-down-Anweisungen die Dynamik individueller Auswahl- und Zuordnungsprozesse zwischen Fachkräften und Anstellungsträgern. Sie werden zum Treiber des Fachkräftemangels mit Folgen für die Leistungsfähigkeit zur Krisenbewältigung – ein Teufelskreis, dem öffentliche und freie Träger gezielt entgegenwirken müssen.

11. Gelingende Hilfeprozesse erfordern eine konsequente Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern

Die empirische Forschung zu den Hilfen zur Erziehung verweist seit Jahren auf einen sehr starken Zusammenhang von konsequenter Partizipation und gelingenden Hilfen. Die Überlegenheit einer verstehenden, beziehungs- und bedürfnisorientierten pädagogischen Grundhaltung begründet sich dabei nicht nur entwicklungspsychologisch, sondern auch mit der Wirkmächtigkeit der Partizipation. Es gibt einen erdrückenden Zusammenhang zwischen Partizipation und Effektivität der Hilfe. Partizipation und die Zuweisungsqualität der Hilfen sind Wirkfaktoren, die im Hilfesystem durch die öffentlichen und freien Träger zu verwirklichen sind.

12. Ein Vorhaben nach dem Konzept der Individuellen Koordinierungsstelle in der Hilfe zur Erziehung erproben

Das Konzept der Individuellen Koordinierungsstelle in der Hilfe zur Erziehung in Hamburg, das gegenwärtig als wirksamer Handlungsansatz in verschiedenen Bundesländern aufgegriffen wird, kann die Krisenbewältigung durch flexibel gestaltete Hilfearrangements befördern. Das Projekt unterstützt den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes auf Anfrage beim Hilfeplanprozess in besonders problematischen Fallverläufen. Es stützt sich auf einen Verbund von Einrichtungsträgern und eine professionsübergreifende fachliche Vernetzung. Die jungen Menschen werden aktiv am Kommunikations- und Aushandlungsprozess beteiligt. Eine solche Praxis kann auch in Sachsen gemeinsames Fallverstehen in problematischen Fallverläufen, die Beteiligung der jungen Menschen sowie gelingende Kooperation für flexible Leistungsarrangements gezielt befördern.

13. Eine qualifizierte Jugendhilfeplanung ist die Grundlage für die bedarfsgerechte Infrastruktur in der Erziehungshilfe

Eine systematische Bedarfsanalyse im Rahmen der Jugendhilfeplanung schafft die Grundlage für ein ausreichendes Angebot von Diensten und Einrichtungen der Jugendhilfe. Häufig führt allein schon der Mangel an geeigneten Angeboten zur Einweisung von sozial abweichenden Kindern und Jugendlichen in Geschlossene Unterbringung. Jugendhilfeplanung muss die Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten berücksichtigen. Auf der Basis einer qualifizierten Jugendhilfeplanung haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die erforderlichen Angebote rechtzeitig und ausreichend zu schaffen bzw. in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe zu entwickeln.

Das Memorandum wurde erstellt in Zusammenarbeit der ErstunterzeichnerInnen:

Enrico Birkner, Prof. Ullrich Gintzel, Brigit Grahl, Prof. Simone Janssen, Eric Maes, Hartmut Mann, Prof. Friedhelm Peters, Prof. Nicole Rosenbauer, Dr. Martin Rudolph, Prof. Barbara Wolf, Ulrike von Wölfel

1 Geschlossene Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist nicht Gegenstand dieser Stellungnahme.

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Für eine inklusive und subjektorientierte Kinder- und Jugendhilfe in Thüringen – gegen freiheitsentziehende und sonstige Zwangsmaßnahmen (29.10.2019)

Unter der Federführung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS; Referat 4 3 Heimaufsicht, erzieherische Hilfen) wurde in Bezug auf den LJHA-Beschluss 120/14 Nr. 3 eine Arbeitsgruppe damit beauftragt, ein „Strategiepapier für den Aus- und Aufbau spezialisierter Angebotsformen für Kinder und Jugendliche mit besonderen erzieherischen Bedarfen“ zu erarbeiten. In dem Zusammenhang wurden folgende fünf Einrichtungsspezifika erörtert:

  • Eine Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
  • Einrichtung(en)/Angebot(e) für sog. „Systemsprenger“ (ab 14 Jahre, flexible niedrigschwellige Angebote, z. B. sog. „Bauwagenprojekte“ etc., stadtnahe Angebote)
  • Einrichtung(en) für Kinder/Jugendliche mit stark sexualisiertem Verhalten (…)
  • Intensivtherapeutische Angebote für stark verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche
  • Einrichtung(en) für Kinder von 0-6 Jahre (Einrichtungen schon in Planung… eher reizarme Gegend, ggf. geschütztes Angebot).

Auf dieser Grundlage diskutieren das TMBJS und der LJHA Thüringen fachliche Rahmenbedingungen für den Betrieb derartiger Angebote und Einrichtungen in Thüringen zu schaffen.

Mit diesem Papier möchten wir, die Unterzeichner*innen, unsere Position einbringen und Stellung hinsichtlich der Wahrung der Kinderrechte beziehen.

(Diese Stellungnahme steht hier als pdf Datei incl. Fußnoten und Quellenangaben zum Download zur Verfügung)

Vorweg sei geschickt, dass wir sehen, wie die Jugendhilfe unter Druck steht und dass es irritierende Situationen gibt, die hoch komplex sind und sowohl die beteiligten Kinder/Jugendlichen und Familien als auch die beteiligten Helfer*innen an ihre Grenzen bringen. In deren Verlauf fühlen sich letztlich alle Beteiligten (zeitweilig) ohnmächtig und hilflos oder gar wütend und verletzt. In der Regel – das zeigen empirisch-rekonstruktiv angelegte Forschungen (vgl. Menk et al. 2013; Cinkl 2017) – sind solche Situationen das Ergebnis vorab fehlgelaufener Interaktionen zwischen Angehörigen des Hilfesystems und den Betroffenen (vgl. Bolz et al. 2019) oder mangelhafter Hilfeplanung. Auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass unter stark belastenden und belasteten Arbeitssituationen im ASD sich ein ‘trial and error‘ Verfahren durchsetzt, in dem nicht die ‘geeignete‘, sondern die ‘schnell erreichbare‘ Hilfe eingesetzt wird. Solche Effekte lassen sich vermeiden, wenn und indem bessere ‘Passungsverhältnisse‘ zwischen Betroffenen und Hilfsangeboten gesucht und gefunden werden (Rätz-Heinisch 2005; Hußmann 2011).

Eine strategische Ausrichtung in Richtung Spezialisierung von Einrichtungen und Angeboten stellt dagegen u. E. keine zeitgemäße Reaktionsweise dar, sondern wiederholt vielmehr das, was sich seit Beginn der professionalisierten Kinder- und Jugendhilfe nachzeichnen lässt. Auffällig ist hier nicht nur, dass „die Annahme einer ‘Unerziehbarkeit‘/‘Persönlichkeitsstörung‘ bzw. ‘Unerreichbarkeit‘ … immer wieder aufkommt, sondern auch die Vorschläge, welche institutionellen Konsequenzen zu ziehen seien … eine verblüffende Strukturanalogie über die letzten anderthalb Jahrhunderte hinweg“ zeigen. Es gelte „‘unerziehbare Jugendliche‘ an gesonderten Orten unterzubringen“ (Oelkers et al 2013,161 FN2). Immer dann, wenn Helfer*innen an ihre Grenzen kommen, wird der Wunsch und der Ruf nach spezialisierten Einrichtungen geäußert, die vermeintlich am besten (oder jedenfalls besser als die je eigene Einrichtung) geeignet wären, auf ‘solche speziellen Kinder‘ oder ‘besondere erzieherische Bedarfe‘ zu reagieren. Dieses ist aber u. E. ein Weg, der nachgewiesenermaßen in eine Sackgasse und zu (unbeabsichtigten) nicht wünschbaren Nebenfolgen führt.

Wir wissen, dass spezialisierte Einrichtungen zu Phänomenen wie „verlegen und abschieben“ und damit zu „Jugendhilfekarrieren“ beitragen. Je spezialisierter eine Einrichtung, umso mehr Ausschlusskriterien können aus der Spezialisierung heraus begründet werden und umso stärker wirkt die Tendenz, Kinder und Jugendliche so zu beschreiben – d.h. so defizitär und z.T. diskriminierend beschreiben zu müssen –, dass sie zum hochspezialisierten und hochselektiven Einrichtungsprofil passen.

Unter der Chiffre Spezialisierung wird im Thüringer Papier zudem die Geschlossene Unterbringung (GU) bzw. werden moderner: „freiheitsentziehende Maßnahmen“ als ein „Einrichtungstyp“ neben anderen spezialisierten Einrichtungen verhandelt. Ungeachtet der Tatsache, dass Einrichtungen mit freiheitsentziehenden Maßnahmen kein Einrichtungstyp wie andere sind, wurde bislang begründet von solchen Einrichtungen abgesehen: In dem
Beschluss 120/14 spricht sich der LJHA aus „pädagogischen und gesellschaftspolitischen Erwägungen“ heraus zu Recht gegen GU aus.

Die öffentlich gewordenen Skandale zur Haasenburg, aber auch von offenen, sog. intensivpädagogischen Einrichtungen (z.B. Friesenhof, zuletzt „IPP Neustart“ in Jänischwalde – vgl. TAZ vom 21./22.9. und 25.9.), zeigen deutlich, wie in Einrichtungen, die auf externer oder auch interner Geschlossenheit oder Belohnungs- und Bestrafungssystemen sowie Zwang basieren, Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen (bewusst) ignoriert werden, – auch wenn dies vorgeblich zum Wohle des Kindes geschieht. Damit werden Erfahrungen für die betroffenen Kinder wahrscheinlicher, die Missachtung, Grenzverletzungen und nicht zuletzt Gewalt beinhalten können. In diesem Kontext ist nicht oft genug daran zu erinnern, dass es die Strukturen und Konzepte sind, die solche Missachtungen eben grundsätzlich ermöglichen. Auch wenn im besten Fall sehr gut ausgebildete, hochmotivierte und emphatische Fachkräfte in diesen Einrichtungen arbeiten, bleiben solche Strukturen nicht ohne Folgen für ihr Handeln. Es war und ist deshalb sinnvoll und richtig, auf solche Einrichtungen freiheitsentziehenden Charakters weiterhin zu verzichten und auch intensiv-pädagogische oder intensiv-therapeutische Einrichtungen und Maßnahmen zurückzufahren.

Bisher gibt es in Thüringen keine Einrichtung, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe geschlossen unterbringt. Dieses soll sich im Frühjahr 2020 ändern; das ökumenische Hainich Klinikum plant die Eröffnung einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (geplante Kapazität: 2×7 Plätze). Woraus sich dieser angebliche Bedarf ergibt, wird im Übrigen ebenso wenig dargelegt wie der Bedarf an den anderen hochspezialisiert ausgebauten Plätzen.

Neuere und ältere Studien zur GU (Hoops/Permien 2006; jüngst Menk et al. 2013, 58 f.) zeigen, dass die Jugendlichen, die geschlossen untergebracht werden, sich bezüglich biographischer Belastungen und/oder „Auffälligkeiten“/„Delinquenz“ nicht von solchen in offenen Gruppen unterscheiden. „Entscheidungen für freiheitsentziehende Maßnahmen scheinen also hochgradig von Kontingenzen, blinden Flecken, Etikettierungsprozessen, politischem Klima, persönlichen Erfahrungen der EntscheiderInnen, dem Leistungsprofil und -willen regional vorhandener Jugendhilfe etc. abzuhängen und erscheinen oft als
‚Negativindikation‘ in dem Sinne, dass man nicht weiß, was man mit der oder dem Jugendlichen angesichts hohen erzieherischen Bedarfs machen soll“ (AG der IGfH 2013:54). Dies bedeutet nichts anderes als vorhandene Unzulänglichkeiten des Jugendhilfesystems zulasten der Betroffenen aufzulösen, was sicherlich nicht im besten Interesse des Kindes(UN-KRK) ist.

Spätestens an dieser Stelle ist auch an das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung zu erinnern, wobei der Gewaltbegriff des § 1631 Abs.2 BGB explizit auch „entwürdigende Maßnahmen“ miteinbezieht und folglich gewaltfreie Erziehung den Verzicht auf ebensolche Maßnahmen umfasst (vgl. Häbel 2016, 2019). Dieses Recht setzt jeglichem erzieherischen Handeln Grenzen und beschränkt sich nicht auf den privaten Bereich.
Wir fordern daher, Kinder und Jugendliche weder in Thüringen noch anderswo im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe geschlossen unterzubringen und auch keinen Einrichtungen und Maßnahmen eine Betriebserlaubnis zu erteilen, die dies ‘fakultativ‘ oder wie auch immer ‘gestuft‘ konzeptionell vorsehen.

Statt die Ressourcen in die Finanzierung teurer GU-Plätze und die Errichtung von Spezialeinrichtungen zu investieren, lohnt es sich, bestehende Einrichtungen und engagierte Fachkräfte so zu unterstützen und zu finanzieren, dass sie fachlich gute Arbeit machen können und es sich (auch finanziell) leisten können, individuelle, situationsbezogene Lösungen in sich als schwierig darstellenden Konstellationen – ggf. auch trägerübergreifend – zu entwickeln, wenn vorhandene Angebote nicht passen.

Anstelle einer strategischen Ausrichtung, die spezielle Einrichtungstypen welcher Art auch immer vorhalten will, wäre eine zeitgemäße Lösung, Kooperationsformen/-modelle freier Träger und öffentlicher Träger zu befördern oder zu implementieren, die es erlauben, unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten im Rahmen der individuellen Hilfeplanung prozesshaft individuelle Hilfen zu entwickeln. Dass dieses auch in Thüringen möglich ist und in Einzelfällen bereits passiert, bestätigen Einrichtungsleiterinnen und Jugendamtskolleginnen gleichermaßen. Dass diese Einzelfalllösungen aufwendig sind, Geld, Zeit und Kraft kosten – und auch das Risiko des Scheiterns bergen, ist unbestritten. Ebenso unbestritten sind Erkenntnisse aus der Forschung (Menk et al. 2013), die zeigen, dass sich „kaum Hinweise darauf finden“ (lassen), dass „durch die geschlossene Unterbringung eine positive Wendung in lebens- und hilfegeschichtlichen Verläufen erreicht werden konnte“ (S. 286). GU hat bestenfalls nicht geschadet, bleibt zumeist nur eine Episode (vgl. zusammenfassend S. 278 ff.) und scheitert in den meisten Fällen. Mit anderen Worten: auch hier ist das Moment des Scheiterns – wie in allen pädagogischen Situationen – inhärent. Mehr noch: In keinem Hilfesegment ist die Abbruchrate höher (Ziegler 2017: 33).

Wie die Kinder- und Jugendhilfe mit schwierigen Situationen anders umgehen könnte, zeigen z.B. die Erfahrungen der Hamburger Kolleginnen. Seit fünf Jahren unterstützt die „Koordinierungsstelle individuelle Hilfen“ sowie ein Trägerverbund aus freien Trägern der Jugendhilfe Hamburgs ASD-Fachkräfte in der Lösungssuche bei schwierigen Fallverläufen. Die Koordinierungsstelle ist beim Paritätischen Wohlfahrtsverband angesiedelt und umfasst anderthalb Stellen. „Ausgangslage für das Projekt war, dass es eine kleine Gruppe von Jugendlichen gab und gibt, für die es keine oder nur nach monatelangem Suchen adäquate stationäre Hilfen zu geben schien. Besonders brisant für die Politik war dabei auch, dass diese ‚Fälle‘ für die Presse ‚ein gefundenes‘ Fressen waren, da sie entsprechende Schlagzeilen versprachen“ (Peters i.E.). Seit Bestehen des Projektes haben die Hamburger ASD-Kolleginnen in ca. 100 HzE-Fällen die Koordinierungsstelle um Unterstützung gebeten und es wurden gemeinsam Lösungen entwickelt. Die Koordinierungsstelle und der Trägerverbund als Partner berät und unterstützt die ASD-Kolleg*innen in der „Entwicklung und Umsetzung individueller und tragfähiger Hilfen für Kinder und Jugendliche mit komplexem Hilfebedarf“ (ebd.).

Ob man die Ausgangsbeschreibung, dass es eine „kleine Gruppe von Jugendlichen…gibt“, teilt oder nicht teilt, bleibt als Fakt – und das ist für die als ‘schwierig‘ Gekennzeichneten hilfreich –, dass subjektorientierte Hilfen und individuell akzeptable ‘Passungen‘ gefunden wurden. Denn auch wenn sich die Koordinierungsstelle explizit nicht als GU- Verhinderungsstelle versteht, zeigt ihre Bilanz nach fünf Jahren, dass mithilfe flexibler Hilfesettings GU weitestgehend verhindert wurde (TAZ vom 16.06.2019).

Es gibt also Modelle und Erfahrungen, die Alternativen anbieten – sowohl vor Ort in Thüringen als auch an anderen Orten der Bundesrepublik.

Wir fordern alle Entscheidungsträger daher auf, an der bereits 2014 im Landesjugendhilfeausschuss formulierten Position festzuhalten, wonach auch angesichts des Umstandes, dass freiheitsentziehende Maßnahmen/ GU rechtlich derzeit möglich wären, diese aus „pädagogischen und gesellschaftspolitischen Erwägungen“ fachlich auszuschließen sind. Es gibt hierzu keine neuen Erkenntnisse, die begründen könnten, von dieser Position abzuweichen. Um für adäquate Hilfen in ‘schwierigen Situationen‘ Vorsorge zu treffen, bedarf es neuer Wege jenseits des Rufs nach ‘Mehr Desselben‘ oder mehr des ‘Alten‘. Dafür braucht es Mut, politischen Willen und eine andere Steuerung der finanziellen Ausstattung, weg von spezialisierten Angeboten, hin zu individueller Förderung.

Mitzeichnende Personen
Prof. Friedhelm Peters, EHS Dresden
Univ.-Prof. Dr. Birgit Bütow, Fachbereich Erziehungswissenschaft, Universität Salzburg
Prof. Dr. Tilman Lutz, Ev. Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie, Hamburg
Prof.(em.) Dr. Timm Kunstreich, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit und Diakonie Hamburg
Norman Böttcher, B.A. Soziale Arbeit, M.A. Gesellschaftstheorie, Nordhausen & Ludwigshafen
Manfred May, Benshausen
Dr. Agnés Arp, Jena
Univ. Prof. (i.R.) Dr. Michael Winkler, Nürnberg
Prof.’in Hannelore Häbel, Tübingen
Dr. Manfred Kappeler, Prof. i.R. (Technische Universität Berlin)
Norbert Struck, Berlin

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Kooperationspool Bremen (Stand 2019)

Bericht zum Bremer Kooperationspool vom 4.3.2019 im Jugendhilfeausschusses
vom 07.03.2019 und der Deputation für Soziales, Jugend und Integration vom 21.03.2019
https://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/TOP%202%20S_Bericht
%20zum%20Kooperationspool.pdf

Auszug : „Im Rahmen des „Gesamtmaßnahmeplans für den Umgang mit delinquenten Jugendlichen“ wurde und wird in der Stadtgemeinde Bremen ein tragfähiges Netz von Jugendhilfeangeboten für Kinder und Jugendliche mit multiplen Problemlagen und Delinquenzbelastung aufgebaut.
Dem Jugendhilfeausschuss sowie der städtischen Deputation für Soziales, Jugend und Integration wurde fortlaufend zum Umsetzungstand des Gesamtmaßnahmeplans berichtet. Ein
Baustein dieses Gesamtmaßnahmeplans ist der Aufbau eines „Kooperationspool für flexible und individuelle Hilfen“.

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Der “Ellener Hof” in Bremen – Für die Abschaffung der Geschlossenen Unterbringung – von Olaf Emig

Der Kampf um die Abschaffung der Geschlossenen Unterbringung von Kindern und Jugendlichen liegt auf dem Weg in die heimlose Gesellschaft.” Das ist der Titel eines Beitrags in Widersprüche 1/2004 von Olaf Emig (Sozialarbeiter und Diplom Kriminologe).

Rückblickend auf seine ersten sozialarbeiterischen Erfahrungen im von der Inneren Mission bis 1986 betriebenen Bremer geschlossenen Heim “Ellener Hof” entwickelt Olaf Emig seine Argumente gegen jegliche Form geschlossener Unterbringung und (noch weitergehend) für eine heimlose Gesellschaft.

Olaf Emig, begeisterter Ukulenspieler im Bremer Ukulelenorchester, war langjährig tätig im Amt für Soziale Dienste Bremen und als Lehrbeauftragter im Studiengang Soziale Arbeit an der Hochschule Bremen. Er verstarb leider 2016, nachdem er kurz zuvor eine Petition gestartet hatte gegen die neuerlichen Pläne des Bremer Sozialressorts zur Schaffung eines Geschlossenen Heimes in Bremen. Dieser Versuch konnte nach Protesten erfolgreich abgewehrt werden.

Die grüne Bremer Sozialsenatorin Anja Stahmann vertritt aber leider bis heute, dass “Mobilitätsbegrenzung” und “fakultative freiheitsentziehende Maßnahmen” in der Jugendhilfe notwendig seien. Eine fatale Position, die dazu führt, dass das Bremer Jugendamt in einigen Fällen weiterhin Bremer Jugendliche in geschlossene Heime in andere Bundesländer vermittelt, u.a. auch in den inzwischen nicht mehr existierenden “Friesenhof” in Schleswig Holstein. Auskunft darüber, wie viele Jugendliche es sind, in welchen Einrichtungen und mit welchen “Diagnosen” die Einweisungen begründet werden, und ob die Maßnahmen evaluiert werden, wird bis heute verweigert. Außerdem gibt es den Verdacht, dass es in Bremen im sog. “Sattelhof” und anderen “intensivpädagogischen” Einrichtungen, u.a auch der Bremer Jugendpsychiatrie, unter “anderer Flagge” wieder zu Unterbringung mit Teilschließung und mit Phasenmodellen kommt. Antworten zu diesen Fragen liegen bis heute nicht vor. Es gibt leider zur Zeit keine einzige Fraktion in der Bremer Bürgerschaft, die bereit wäre, dies zum Gegenstand eine öffentlichen Anfrage zu machen.

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„Dressur zur Mündigkeit?“ von Renzo-Rafael Martinez

Persönlicher Erfahrungsbericht eines damals 13-Jährigen, der von 2013 bis 2016 in der Haasenburg war, eines der ersten Kinder, die dort eingewiesen wurden:

Das Phasenmodell in der Haasenburg

Meine Ankunft in der Haasenburg

Kein Kontakt mit dem Jugendamt

Täuschung

Fixierung

Gebrochen

Entlassen und allein

Schlussworte: Ich träumte jeden Tag von der Haasenburg, hatte Albträume, dass ich wieder dort aufwache. Es war alles surreal. Ich habe mit jeder Faser meines Seins Dinge gelernt, die ich als ultimative Wahrheiten akzeptiert hatte, um hinterher festzustellen, dass es wertloses Wissen war. Alles war wertlos, was ich dort gelernt hatte. Die gesellschaftlichen Strukturen, die dort vorgelebt wurden, waren nicht real.
Sie waren ferner der Realität, als es mir zu diesem Zeitpunkt möglich erschien. Ich war kein Monster, wie mir eingeredet worden war. Ich hatte das alles nicht verdient. Ich habe Jahre der Aufarbeitung gebraucht, um das zu realisieren und auch um verzeihen zu können. Aber verzeihen heißt nicht vergessen und verzeihen heißt auch, mir selbst erlauben zu dürfen, diese
Erfahrungen aufzuarbeiten und mich von dieser Ohnmacht und Wut zu lösen.

Der gesamte Beitrag erschien in der FORUM für Kinder und Jugendarbeit 4/2018 (Seite 30), hier zum Download.

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Bremer “geschützte Station” in der Jugendpsychiatrie mit “Geschlossener Unterbringung”, “Betten zur Fixierung” und “Time-Out-Raum”. Und unbestimmter Dauer ?

Im Rahmen erweiterter Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie wurde in Bremen im Dez. 2018 der Um- und Ausbau der sog. “geschützten Station” der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Klinikum Bremen-Ost vorgeschlagen. Die Bremer Deputationen für Soziales und für Gesundheit und der Bremer Senat stimmten diesem Ausbau der sog. “Kriseninterventionsplätze für Kinder und Jugendliche” mit dem dazugehörigen “Betriebskonzept” zu.

In 2020 – nach erfolgtem Um- und Ausbau beschäftigten sich der Bremer Senat und Bremer Senats-Ressorts “Soziales, Jugend, Integration und Sport” (unter Verantwortung Bündnis90/Grüne) und Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (unter Verantwortung von Die.Linke) weiter mit dem Thema. Eine 10 Jahres-Rahmenvereinbarung bis 01.04.2030 wurde getroffen. In der Anlage heißt es, dass die Einrichtung Platz vorhält “für Patienten*innen, die aufgrund einer psychischen Krise oder einer psychischen Erkrankung sich oder andere so stark gefährden, dass sie psychiatrisch, psychotherapeutisch und pädagogisch intensiv betreut und in diesem Zusammenhang nach entsprechender Rechtsprechung (§ 1631b BGB, Bremer PsychKG) häufig auch gegen ihren Willen geschlossen untergebracht werden müssen.”

Die Einrichtung soll eine Alternative sein zum “eigenständigen Bau einer Einrichtung mit fakultativ geschlossenen Plätzen”. In der Begründung incl. Betriebskonzept der Klinik (Vorlage für die Deputationen vom 29.11.2018) heißt es (Auszüge):

“Mit Beschluss vom 14.03.2017, Ziffern 4 und 8, zur „Entscheidung über die Umsetzung einer Fakultativ geschlossenen Unterbringung“ hat der Senat im Rahmen des dazu vorgelegten Gesamtkonzeptes den ressortübergreifenden Planungsauftrag erteilt, Möglichkeiten zur kurzfristigen Krisenintervention zu schaffen:

„4. Der Senat bittet die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport unter Beteiligung des Senators für Inneres Möglichkeiten zur kurzfristigen Krisenintervention zu schaffen“.
„8. Der Senat nimmt den Sachstand der Planung für eine fakultative geschlossene Einrichtung
(Herv. d. V.)(Planungsauftrag vom 12.04.2016) zur Kenntnis und folgt unter der Maßgabe, dass die angesprochenen, noch nicht realisierten Maßnahmen unter B. Lösung (Verstärkung begleitender Maßnahmen in U-Haft- und Strafhaft, Maßnahmen nach Haftentlassung, Maßnahmen zur Krisenintervention, u.a.) zeitnah realisiert werden, der Empfehlung, die Planung für eine solche Einrichtung zu beenden und angesichts der beschriebenen Entwicklungen von einem eigenständigen Bau einer Einrichtung mit fakultativ geschlossenen Plätzen in Bremen Abstand zu nehmen.“

Insbesondere in Krisensituationen, in denen es zu eskalierten Verhaltensweisen seitens der Jugendlichen kommen kann, sind adäquate Reaktionsmöglichkeiten seitens der Polizei, der Jugendhilfe, der Justiz und auch der Psychiatrie durch Schaffung eines gering dimensionieren Angebots (ca. 2 Plätze) für eine kurzzeitige Krisenintervention notwendig.“ (Vorlage der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport (SJFIS) für den Senat vom 03.03.2017).

Im angehängten (s.o.) Betriebskonzept des Chefarztes und der Klinikpflegeleitung der Jugendpsychiatrie im Klinikum Bremen Ost werden das Konzept, die Maßnahmen und der dafür notwendige räumliche und personelle Rahmen skizziert. Es tauchen darin folgende Sätze auf (Auszüge):

1.4. “Aktualisierte Anforderung…”: Insbesondere aufgrund zunehmender, schwerer Gewalttätigkeit junger Frauen und Männer, der Zunahme schwerster psychischer Krisen bei Jugendlichen im Rahmen des Konsums “neuer”, überwiegend synthetischer Dogen und der Zunahme von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, ist die Kapazität der geschützten Station nicht mehr ausreichend. Dadurch kommt es immer wieder zu einer deutlichen Überbelegung oder dazu, dass Patienten mit subakuter Selbstgefährdung (wie z.B. exzessiv schulmeidende Jugendliche (Herv. d. V.)) nicht oder auf den offenen Stationen der Klinik nur eingeschränkt behandelt werden konnten.” (…)

Einheit A: – Time-Out-Raum (Herv. d. V.) , – 4 Einzelzimmer, in denen auch die Möglichkeit der Fixierung besteht (…)

Rotation von der und in die akute Station. Die Mitarbeitenden sind durch die akute geschlossene Behandlungsform (Herv. d. V.) besonders belastenden Situationen ausgesetzt. …

Geplante Aufnahme. – Bei subakut gefährdeten Patient/Innen erfolgt nach Genehmigung der geschlossenen Unterbringung nach § 1631b BGB durch das Familiengericht (Herv. d. V.) eine Benachrichtigung der Klinik, wonach die Patient/In dann einbestellt werden.

Besonders problematisch erscheinen bei diesem Betriebskonzept die unklaren Formulierungen zu Zeitdauer und Definitonsmacht der verantwortlichen Jugendpsychiater*innen über die “notwendige Dauer” des Aufenthaltes in der Station KiJu und darin besonders des total geschlossenen Teils mit Time-Out Raum und Betten zur Fixierung. Im ungünstigsten Fall könnte hier eine unbestimmte Dauer und eine Verletzung der UN Kinderrechtskonvention) angelegt sein.

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Ombudsstellen für Hamburg

Zum Download als pdf: FORUM 1/2020 – Ombudsstellen für Hamburg

“… Fünf Jahre nach der Einführung einer Pilot-Ombudsstelle im Bezirk Mitte soll nun ein Konzept für eine hamburgweit tätige Stelle ausgearbeitet werden. … Ein zentraler Aspekt wird über alle Artikel hinweg deutlich: Eine Ombudsstelle, die nicht neutral ist, verfehlt ihren Zweck. Die Unabhängigkeit von Ombudsstellen ist die Grundvoraussetzung dafür, dass sie überhaupt in Anspruch genommen werden.

Um dieses Strukturmerkmal dreht sich – unter anderen – der Eröffnungsbeitrag von Prof.‘in Dr. Nicole Rosenbauer, die uns deutlich macht, was Ombudschaft braucht, um sich gegen Inbesitznahmen abgrenzen zu können und dabei den Anspruch, systemverändernd zu wirken nicht zu verlieren. Prof. Dr. Johannes Richter, Hauptverantwortlicher der wissenschaftlichen Begleitforschung des Pilotprojektes in Hamburg, schließt an diesen Beitrag an und thematisiert u.a. verdeckte Konfliktlinien innerhalb des fachpolitischen Diskurses über Ombudsstellen.

Raphael Heinetsberger hat sich für uns mit den beiden Projektkoordinatorinnen der Berliner Beratungs- und Ombudsstelle Jugendhilfe Tania Helberg und Ulli Schiller unterhalten. Von dem reichen Erfahrungsschatz dieser bereits vor 17 Jahren gegründeten ersten Ombudsstelle können wir in Hamburg sehr profitieren. In dem Interview wird deutlich, dass – wenn man das Wort Partizipation Ernst nimmt – Konflikte und Aushandlung verschiedener Positionen zum Alltag der Kinder- und Jugendhilfe ebenso wie Information und Aufklärung einfach dazugehören. „Partizipation heißt auch, dass junge Menschen darin unterstützt werden, ihre Rechte zu erkennen und selbst durchzusetzen“ brachte Raphael Heinetsberger es bereits im vorhergehenden Heft auf den Punkt.

Außerdem haben wir noch das Gespräch mit Laura, Oskar und Verena vom MOMO-Büro im Ohr, in welchem sie uns auf einen anderen Aspekt hinweisen: Eine Ombudsstelle darf nicht Ombudsstelle heißen, sonst weiß niemand, was das ist!

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Schwierige Kinder oder schwierige Systeme?

Download als pdf: FORUM 3/2019

“…Den Zusammenhang zwischen der „Besonderung“ von Kindern und Jugendlichen und ihrer Kategorisierung und Diagnostizierung als „Problemkind“ „schwierig“, „verhaltensauffällig“ oder eben „besonders herausfordernd“ belegen Fabian Kessel und Nicole Koch anhand einer Studie von 2014 zu 11-14jährigen (!), die geschlossen untergebracht wurden.

All diesen Zuschreibungen ist gemein, dass es das Kind ist, was abweicht von einer Norm, welches „schwierig“ ist und die pädagogische Arbeit erschwert bis verunmöglicht und daher besondere Maßnahmen einzuleiten sind. Völlig aus dem Blick geraten dabei schwierige Ausgangssituationen, verunmöglichende Rahmenbedingungen oder Fehlentwicklungen im Jugendhilfesystem….”

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